Der angepasste Wasserbauplan als Grundlage des Landerwerbsplan sei nicht öffentlich aufgelegt und somit den betroffenen Parteien, namentlich den Beschwerdeführerinnen, zur Stellungnahme entzogen worden. Damit sei ihnen diesbezüglich das rechtliche Gehör verwehrt worden. Dieser Mangel könne im heutigen Verfahrensstadium nicht mehr geheilt werden und stellt einen unrechtmässigen Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte (rechtliches Gehör) der Beschwerdeführerinnen dar. Dieses Verhalten der Bauherrschaft als öf- fentlich-rechtliche Körperschaft sei willkürlich und verstosse zudem gegen Art.