Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, korrekterweise hätte der überarbeitete Landerwerbsplan zusammen mit dem «neuen» Wasserbauplan öffentlich auflegt werden müssen; dies nicht zuletzt, da im neuen Landerwerbsplan neue, zusätzliche Rechte beansprucht würden. Mit der klaren Einschränkung des Verfahrens auf die Genehmigung des Landerwerbsplans und dem Ausschluss der Einsprachemöglichkeit zum Wasserbauplan sei die Bauherrschaft ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen. Der angepasste Wasserbauplan als Grundlage des Landerwerbsplan sei nicht öffentlich aufgelegt und somit den betroffenen Parteien, namentlich den Beschwerdeführerinnen, zur Stellungnahme entzogen worden.