Die Beeinträchtigung der bestehenden Wohnbauten auf der Parzelle Nr. H.________ und namentlich der Erdgeschosswohnungen durch die projektierte Aufschüttung des linken Ufers um 1.5 m wiege schwerer, als das Interesse des Eigentümers der Parzelle Nr. K.________ an einem Schutzziel von HQ100. Die entsprechende Beeinträchtigung, insbesondere der damit verbundene Eigentumseingriff auf der Parzelle Nr. H.________, erweise sich daher als unverhältnismässig. b) Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang wiederum die falsche Wahl des Schutzziels HQ100 für das rechtsseitige Landwirtschaftsland rügen, kann auf die Ausführungen oben in Erwägung 4 verwiesen werden.