Baustatik der Einstellhalle ist ein zivilrechtliches Problem, das im vorliegenden Verfahren grundsätzlich irrelevant ist. Im Übrigen wird die Einstellhalle gemäss Beschwerdegegnerin statisch nur minimal beeinflusst, wobei die Bautechnik für allfällige Statikprobleme ohnehin Lösungen bietet. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, weshalb die Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen massiv an Wert verlieren sollte. Vielmehr ist sogar denkbar, dass der Wertverlust aufgrund des Standorts des Geschiebesammlers durch den Wertgewinn aufgrund des verbesserten Hochwasserschutzes wettgemacht wird.