Demgegenüber bringt die Verschiebung des Sammlers um 18 m bachabwärts objektiv betrachtet für die Parzelle der Beschwerdeführerinnen keine wesentlichen Nachteile. Insbesondere liegen beide Standorte linksufrig auf ihrer Parzelle. Die bestehende Objektschutzmauer bleibt bestehen und muss, anders als in der Mitwirkungsvariante, nicht erhöht werden. Die Beanspruchung des ohnehin nicht nutzbaren Gewässerraums auf ihrem Grundstück bleibt in einem ähnlichen Umfang. Zwar rückt der Sammler mehr in das Blickfeld insbesondere der Nordostfassade des Gebäudes Nr. 7 und der Südostfassade des Gebäudes Nr. 5.