bäude 4a auf der Parzelle Nr. K.________ mehr Raum. Dieser Mehr-Raum ist für die Ausleitung im Überlastfall, die auf der rechten Bachseite erfolgen muss, im Vergleich mit der Mitwirkungsvariante von Vorteil. Zudem ist die Zufahrt zum Geschiebesammler bei der Mitwirkungsvariante länger und beansprucht damit auf der Parzelle Nr. K.________ mehr Boden. Ob dieser Boden in der Landwirtschaftszone weniger werthaltig ist, als der Boden auf der gegenüberliegenden Bachseite in der Bauzone, ist unerheblich. Es ist nicht erkennbar, dass der Geschiebesammler auf der linken Bachseite in einer der beiden Varianten mehr Land in der Bauzone beanspruchen würde, jedenfalls kein bebaubares Land.