Die Beschwerdegegnerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, die Ansicht, die Mitwirkungsvariante sei mit der aktuellen Variante gleichwertig, sei überholt. Die aktuelle Variante sei Dank der rechtsufrigen Hochwasserentlastung aus technischer Sicht deutlich besser. Die Ausweitung beim Geschiebesammler erfolge weitgehend zu Lasten der Landwirtschaftszone.