Im Beschwerdeverfahren macht die Vorinstanz geltend, eine Verschiebung des Sammlers zum Querprofil 4 benötige eine längere Zufahrtsstrasse, was mit einem stärkeren Eingriff ins Eigentum des Eigentümers der Parzelle Nr. K.________ verbunden sei. Das Mass der Auswirkungen auf die linksufrigen Liegenschaften sei bei beiden Standorten vergleichbar. Angesichts dessen sei der heutige Standort geeigneter und mit Blick auf den Eigentumseingriff verhältnismässiger. Die Beschwerdegegnerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, die Ansicht, die Mitwirkungsvariante sei mit der aktuellen Variante gleichwertig, sei überholt.