Der von den Beschwerdeführerinnen ursprünglich vorgeschlagene Standort beim Querprofil 32/33 liegt dafür zu weit oben im Bachlauf und kommt daher nicht in Frage. Dies hat nichts mit einer Höherbewertung von Individualinteressen der Grundeigentümer von Parzellen oberhalb von Rübeldorf zu tun, sondern einzig und allein mit der Funktionalität und Zweckmässigkeit des Geschiebesammlers. Durch den geplanten Standort im Bereich der Parzelle der Beschwerdeführerinnen anstelle eines Standorts oberhalb von Rübeldorf wird folglich weder das Prinzip der Verhältnismässigkeit missachtet noch das Willkürverbot verletzt.