Als zusätzliche Begründung ist der geringere Aufwand einer Geschiebeentnahme nicht zu beanstanden, selbstverständlich sind auch Unterhaltsaufwand und -kosten zu berücksichtigen. Zudem weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass eine Entfernung des Geschiebes im flachen Abschnitt ohne Geschiebesammler auch mit ökologischen Nachteilen verbunden wäre, da dadurch Auflandungen über einen weiteren Abschnitt des Gerinnes entfernt werden müssten, wodurch die Fauna und Flora entsprechend stärker geschädigt würde.