in der Bauzone. Da der Schutz von Sachwerten in der Bauzone höheres Gewicht habe als in der Landwirtschaftszone, könne die Verschiebung an den nun vorgesehenen Standort nicht mit Opfersymmetrie begründet werden. Der geplante Geschiebesammler mit einem Rückhaltebecken von 700 m3 und einer seitlichen Aufschüttung von bis zu 1.5 m Höhe auf einer Länge von 16 m stelle zudem einen erheblichen Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild dar. Daran ändere auch die vorgesehene Bestockung der neuen Ufer mit Uferhölzern nichts.