Der Standort des Geschiebesammlers sei während der Projektierung auf Anregung des Eigentümers der Parzelle Nr. K.________ um rund 18 m bachabwärts an den heute vorgesehenen Standort verschoben worden. Die Verschiebung sei im Mitwirkungsbericht mit der Opfersymmetrie begründet worden, gemäss Bericht seien beide Standorte bezüglich technischer Machbarkeit und Hochwassersicherheit gleichwertig. Die unüberbaute Parzelle Nr. K.________ liege jedoch in der Landwirtschaftszone und sei deshalb weniger werthaltig als die überbaute Parzelle Nr. H.________ in der Bauzone.