Die Aussage im angefochtenen Gesamtentscheid, wonach für die Beschwerdeführerinnen kaum Nachteile entstünden, da die heutige Fläche weitgehend erhalten bleibe, sei nicht nachvollziehbar. Die massive Betonkonstruktion beeinträchtige die Baustatik der Einstellhalle (Erschütterungen beim Bau) sowie die Sicht- und Lichtverhältnisse der beiden Gebäude und habe dadurch massiven Einfluss auf ihre Parzelle Nr. H.________ und deren Wert.