In ihre Beschwerde machen sie nun geltend, die Vorinstanz habe einen Standort für den neuen Geschiebesammler oberhalb von Rübeldorf mit unberechtigten Argumenten abgelehnt. Dies weil sie offensichtlich die Individualinteressen der Grundeigentümer von Parzellen oberhalb von Rübeldorf höher bewertet habe als die Interessen der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. H.________. Dies verstosse gegen die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot und führe für die Beschwerdeführerinnen zu einem unbegründeten und unnötigen Sonderopfer.