i) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerinnen nicht zu begründen vermögen, weshalb das für das Baugebiet gewählte Schutzziel HQ100 falsch gewählt ist. Das Schutzziel stützt sich auf die vom Regierungsrat genehmigte Risikostrategie und ist nicht zu bemängeln. Auch aus den Unterlagen des Wasserbauplans ergibt sich nichts, was auf eine falsche Wahl des Schutzziels schliessen lassen würde.