Es seien genügend zuständige Personen vor Ort gewesen. Der Geschiebesammler sei im Mai 2015 richtig eingestellt gewesen und habe das oberhalb anfallende Geschiebe zurückgehalten. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, der Unterlauf des Chalberhönibachs sei 11/33 BVD 140/2021/12