Massnahmen ist in Bezug auf ihre Auswirkungen auf das Einzugsgebiet zu beurteilen. Im Übrigen ist im Umgang mit dem Gewässer und seiner Umgebung unter anderem darauf zu achten, dass nach Möglichkeit die Massnahme der Wasserbaukunst entspricht und die Projektziele in Abhängigkeit des Risikos und der Kosten festgelegt werden (Art. 15 WBG).