Hochwasserschutz ist in erster Linie mit Gewässerunterhalt und mit Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes zu gewährleisten. Wo dies nicht möglich ist, soll mit Massnahmen des aktiven Hochwasserschutzes das Risiko auf ein akzeptables Mass reduziert werden. Die Eignung der 27 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100) 9/33 BVD 140/2021/12