Dementsprechend hat das TBA als Leitbehörden im Wasserbauplangenehmigungsverfahren alle notwendigen Bewilligungen in einem Gesamtentscheid integriert. Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, es sei widersprüchlich, wenn das TBA seinen Entscheid trotz unterbliebener Koordination mit dem UeO-Verfahren "Hochwasserschutz Rüebeldorf" als "Gesamtentscheid" betitelt und eröffnet habe, ist folglich unbegründet. Für die Frage der Koordinationspflicht nicht relevant sind die Kosten, die den Beschwerdeführerinnen durch die zwei parallel geführten Verfahren entstanden sind. Die Rüge betreffend Verletzung der Koordinationspflicht erweist sich demzufolge in allen Punkten als unbegründet.26