Zwischen den beiden Vorhaben besteht kein derart enger sachlicher Zusammenhang, dass sie nicht sinnvoll getrennt voneinander beurteilt werden können. Auch das Verwaltungsgericht hat im VGE 2015/167 vom 25. April 2017 in einem vergleichbaren Fall nicht bemängelt, dass zwei separate Verfahren durchgeführt wurden. In jenem Fall wurden parallel ein Wasserbauplanverfahren für ein Wasserbaupro- 18 VGE 2015.167 vom 25. April 2017 E. 6.2 f. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung 19 Vgl. BVR 2011 S. 411 E. 5.3 20 Siehe insbesondere Ziff. B.II.3 des Gesamtentscheids des TBA vom 21. Juni 2018 und Ziff. 1.3.2 des Technischen