zu Erosionen, Ablagerungen und Übersarungen in privaten Gärten, im Kulturland und öffentlichen Anlagen sowie zum Verfüllen mit Geröll, Schlamm und Wasser von Wohnungen, Gewerberäumen, Einstellhallen und Kellerräumen in den betroffenen Liegenschaften; Beschädigung von lokalen Ver- und Entsorgungsleitungen; Geschiebeablagerungen verfüllten die Baugrube eines grossen privaten Bauvorhabens; Beschädigung und Zerstörung von Autos und weiterem Privateigentum.9