Die Einsprachen sind somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde, ihre Einsprachen vom 12. Mai 2015 und 17. August 2020 seien gutzuheissen, kann daher nicht eingetreten werden. 2. Ausgangslage