c) Die Beschwerdeführerinnen haben gegen den Wasserbauplan mit Eingaben vom 12. Mai 2015 und 17. August 2020 zwei Einsprachen erhoben. Das TBA als zuständige Stelle der BVD setzt sich gleichzeitig mit der Genehmigung des Wasserbauplans mit den Einsprachen auseinander (Art. 25 Abs. 6 WBG). Zuständig zur Beurteilung der Einsprache der Beschwerdeführerinnen war somit die Vorinstanz im angefochtenen Gesamtentscheid. Das TBA hat in Ziff. D.18 und D.23 seines Gesamtentscheids die Einsprachen denn auch als öffentlich-rechtlich unbegründet abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Einsprachen sind somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.