a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG5. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Wasserbauplanverfahren (Art. 5 KoG). Die Genehmigung eines Wasserbauplans durch die zuständige Stelle der BVD kann innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 51 Abs. 3 WBG6 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 VRPG7). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerden gegen den Gesamtentscheid zuständig.