Die BVE hiess die Beschwerde mit Entscheid RA Nr. 140/2018/13 vom 20. Dezember 2018 gut, hob den Gesamtentscheid des TBA vom 21. Juni 2018 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das TBA zurück. Dies weil im Wasserbauplan der für die Umsetzung der baulichen Massnahmen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerinnen erforderliche Landerwerb fehlte.