Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 140/2021/12 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 6. April 2022 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewie- sen (VGE 2022/131 vom 24.10.2024). in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 Frau E.________ Beschwerdeführerin 3 Frau F.________ Beschwerdeführerin 4 alle vertreten durch Herrn Fürsprecher G.________ und I.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A.________ und Herrn Rechtsanwalt B.________ sowie Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Reiterstrasse 11, 3013 Bern Einwohnergemeinde Saanen, Gemeindeverwaltung, 3792 Saanen betreffend die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern vom 12. August 2021 (Wasserbau- plan "Hochwasserschutz Rüebeldorf, Ausbau Chalberhönibach, 2. Ausbauetappe: Saane - Chal- berhöni") 1/33 BVD 140/2021/12 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin legte den Wasserbauplan „Hochwasserschutz Rüebeldorf, Aus- bau Chalberhönibach, 2. Ausbauetappe: Saanen - Chalberhöni“ zusammen mit der kommunalen Überbauungsordnung "Hochwasserschutz Rüebeldorf, 2. Ausbauetappe: Ausbau Gemeinde- strassen und Brückenbauten" (in der Folge: UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf") vom 21. De- zember 2012 bis 25. Januar 2013 auf der Gemeindeverwaltung Saanen zur Mitwirkung auf. Zu- dem wurde mit Leitverfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis I (OIK I), vom 3. Januar 2013 die Vorprüfung eingeleitet. Das Ergebnis der Mitwirkung wurde im Mitwir- kungsbericht vom 2. Februar 2015 festgehalten. Vom 15. April bis 15. Mai 2015 wurde der Wasserbauplan auf der Gemeindeverwaltung Saanen mit dem Hinweis auf das Recht der Einsprache öffentlich aufgelegt. Innert der Einsprachefrist erhoben unter anderem die Beschwerdeführerinnen Einsprache vom 12. Mai 2015. Gleichzeitig mit der Auflage des Wasserbauplans wurde auch die UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" mit dem Hinweis auf das Recht der Einsprache öffentlich aufgelegt. In der Folge wurde im Wasser- bauplanverfahren eine Projektänderung vorgenommen, die mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache im Dezember 2015 publiziert wurde. An der Mitgliederversammlung vom 23. Mai 2016 beschlossen die Stimmberechtigten der Beschwerdegegnerin den Wasserbauplan. In der Folge wurde im Wasserbauplanverfahren eine weitere Projektänderung vorgenommen, die mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache im März 2017 publiziert wurde. Am 29. Mai 2017 beschloss der Vorstand der Beschwerdegegnerin den Wasserbauplan mit den geringfügigen Pro- jektänderungen. Mit Gesamtentscheid vom 21. Juni 2018 genehmigte das TBA den Wasserbau- plan und wies gleichzeitig unter anderem die unerledigte Einsprache der Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab, soweit es darauf eintrat. Ebenfalls am 21. Juni 2018 genehmigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die von den Stimmberechtigten von Saanen am 11. De- zember 2015 beschlossene UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf". 2. Gegen den Gesamtentscheid des TBA reichten die Beschwerdeführerinnen am 25. Juli 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute Bau- und Verkehrsdirektion, BVD) ein. Zudem haben die Beschwerdeführerinnen am 18. Juli 2018 bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute Direktion für Inne- res und Justiz, DIJ) auch gegen die Genehmigung der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" durch das AGR Beschwerde erhoben. Die BVE hiess die Beschwerde mit Entscheid RA Nr. 140/2018/13 vom 20. Dezember 2018 gut, hob den Gesamtentscheid des TBA vom 21. Juni 2018 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das TBA zurück. Dies weil im Wasserbauplan der für die Umsetzung der baulichen Massnahmen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerinnen erforderliche Landerwerb fehlte. Die JGK wies die Beschwerde gegen die Genehmigung der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" mit Entscheid 2018.JGK.4431 vom 11. Juni 2019 in der Sache ab.1 Diesen Beschwerdeentscheid haben die Beschwerdeführerinnen mit Beschwerde vom 15. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht angefochten.2 Dieses Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren 100.2019.238 ist zurzeit sis- tiert.3 1 Beschwerdebeilage 10 2 Beschwerdebeilage 11 3 Beschwerdebeilage 12 2/33 BVD 140/2021/12 3. Nach dem Rückweisungsentscheid der BVE vom 20. Dezember 2018 wurden der ange- passte Landerwerbsplan sowie die Unterlagen zu einer weiteren Projektänderung wiederum mit dem Hinweis auf das Recht der Einsprache öffentlich aufgelegt. Innert der Einsprachefrist erhoben unter anderem die Beschwerdeführerinnen Einsprache vom 17. August 2020. An der Mitglieder- versammlung vom 20. August 2020 beschlossen die Stimmberechtigten der Beschwerdegegnerin den Wasserbauplan. Mit Gesamtentscheid vom 12. August 2021 genehmigte das TBA den Was- serbauplan und wies gleichzeitig unter anderem die unerledigte Einsprache der Beschwerdefüh- rerinnen als unbegründet ab, soweit es darauf eintrat. 4. Gegen den Gesamtentscheid des TBA reichten die Beschwerdeführerinnen am 14. Septem- ber 2021 wiederum Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtent- scheids vom 12. August 2021 und die Gutheissung der Einsprachen vom 12. Mai 2015 und 17. August 2020. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, führten den Schriften- wechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwer- deantwort vom 14. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das TBA in seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2021 und die Gemeinde Saanen in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 beantragen ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 6. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG5. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten wer- den, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Wasserbauplanverfahren (Art. 5 KoG). Die Genehmigung eines Wasserbauplans durch die zu- ständige Stelle der BVD kann innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD ange- fochten werden (Art. 51 Abs. 3 WBG6 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 VRPG7). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerden gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerinnen haben als Einsprecherinnen am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als betroffene Grun- deigentümerinnen sind sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerinnen ist somit grundsätzlich einzu- treten. 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 6 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/33 BVD 140/2021/12 c) Die Beschwerdeführerinnen haben gegen den Wasserbauplan mit Eingaben vom 12. Mai 2015 und 17. August 2020 zwei Einsprachen erhoben. Das TBA als zuständige Stelle der BVD setzt sich gleichzeitig mit der Genehmigung des Wasserbauplans mit den Einsprachen auseinan- der (Art. 25 Abs. 6 WBG). Zuständig zur Beurteilung der Einsprache der Beschwerdeführerinnen war somit die Vorinstanz im angefochtenen Gesamtentscheid. Das TBA hat in Ziff. D.18 und D.23 seines Gesamtentscheids die Einsprachen denn auch als öffentlich-rechtlich unbegründet abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Einsprachen sind somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen in ihrer Be- schwerde, ihre Einsprachen vom 12. Mai 2015 und 17. August 2020 seien gutzuheissen, kann daher nicht eingetreten werden. 2. Ausgangslage a) Am 10. Juli 2010 ereignete sich am späteren Nachmittag ein heftiges Unwetter mit Hagel und intensiven Niederschlägen insbesondere im nordwestlichen Teil des Einzugsgebietes des Chalberhönibaches, welches als 100-jährliches Ereignis (HQ100) eingeschätzt wird. Das Wasser floss auf dem Abschnitt Chalberhöni aus den vielen Seitenbächen dem Hauptgerinne zu. Auf dem flachen Talboden verursachte der Chalberhönibach keine gravierenden Schäden. In den Seiten- bächen und in den steilen Seitenhängen sind jedoch lokale Erdrutsche, Übersarungen und Erosi- onen entstanden. Unterhalb des Geretgrabens nimmt die Steilheit des Chalberhönibaches mar- kant zu. Die Wassermassen des Chalberhönibaches verursachten auf diesem steileren Abschnitt ab Chalberhöni (unterhalb Geretgrabe) bis oberhalb Rüebeldorf zum Teil massive Sohlen und Ufererosionen. Die örtlich vorhandenen Sohlensicherungen wurden zum grossen Teil zerstört. Die Sohlenerosion beträgt stellenweise bis ca. 3 m. In den steilen Seitenhängen, mit zum Teil feinkör- nigem Gehängeschutt, sind viele Uferanrisse entstanden. An Prallufern wurden erhebliche Ge- schiebemengen mobilisiert. Mitgerissenes Schwemmholz und Ansammlungen von Blöcken führ- ten zu lokalen Verklausungen, bei deren Versagen es zu spontanen Ausbrüchen und damit zu einem vermutlich murgangartigen Abfluss kam. Das mitgerissene Geschiebe und Schwemmholz konnte vom Chalberhönibach auf dem Schwemmkegel Rüebeldorf nicht vollständig weitertrans- portiert werden. Der hier vorhandene Gefällsknick im Längenprofil des Baches vermindert die Transportkapazität des Baches markant. Die Ablagerungen verursachten ein Verfüllen des Bach- bettes und anschliessend seitliche Ausbrüche. Zusätzlich kam es bei den vorhandenen Brücken zu Verklausungen und Ablagerungen oberhalb der Brücken und dadurch ebenfalls zu seitlichen Ausbrüchen in die angrenzenden Liegenschaften und auf die Rüebeldorfstrasse. Das Gefälle des Chalberhönibaches nimmt auf dem Schwemmkegel unterhalb des V-förmigen Taleinschnittes ge- gen die Saane kontinuierlich ab. Das schlussendlich in die Saane gelangende Geschiebe konnte von dieser nicht abtransportiert werden, da die Saane zum Zeitpunkt des Unwetters keine Hoch- wasser führte. Diese Ablagerung führte zu einem Rückstau und damit ebenfalls zu einem Verfüllen des Unterlaufes des Chalberhönibaches.8 Dieses Unwetterereignis vom 10. Juli 2010 verursachte zahlreiche Schäden: Hangmuren, Erdrut- sche und Übersarungen; massive Sohlen- und Ufererosionen; Unterspülungen von Brückenfun- damenten; Beschädigung und teilweise Zerstörung einer parallel zum Bach verlaufenden Gemein- destrasse; weitgehende Zerstörung eines alten Weges und heutigen Wanderweges; Zerstörung der Kanalisationsleitung auf den beschädigten oder zerstörten Strassen- und Wegabschnitten; Geschiebeablagerungen im Gerinne und in umliegenden Liegenschaften; Verklausungen bei Brü- cken verursachten Beschädigungen von Geländern und Betonkonstruktionen und zum Teil Unter- spülungen von Strassen und Vorplätzen; diverse Uferanrisse; Ausbrüche des Chalberhönibaches führten zur Bildung von Seitengerinnen in den umliegenden Liegenschaften und als Folge davon 8 Technischer Bericht S. 10 f. 4/33 BVD 140/2021/12 zu Erosionen, Ablagerungen und Übersarungen in privaten Gärten, im Kulturland und öffentlichen Anlagen sowie zum Verfüllen mit Geröll, Schlamm und Wasser von Wohnungen, Gewerberäumen, Einstellhallen und Kellerräumen in den betroffenen Liegenschaften; Beschädigung von lokalen Ver- und Entsorgungsleitungen; Geschiebeablagerungen verfüllten die Baugrube eines grossen privaten Bauvorhabens; Beschädigung und Zerstörung von Autos und weiterem Privateigentum.9 b) Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass es beim Chalberhönibach bereits mehrfach zu Hochwassern und Überschwemmungen gekommen ist: Bei einem Gewitter am 15. September 1940 verklaust aufgrund von Schwemmholz das Gerinne bei einer Brücke, der Bach bricht aus und übersart beziehungsweise überschwemmt das angrenzende Kulturland, was zu Sachschaden an Gebäuden führt; am 29./30. Juni 1974 wird das Bachbett durch Geschiebe verstopft; am 9. Au- gust 1975 trägt ein Murgang, ausgelöst durch Verklausung, grosse Mengen an Geschiebe in den Chalberhönibach; am 8. August 1995 verursacht ein Hochwasser hohen Geschiebetransport aus dem Oberlauf bis nach Rübeldorf und führt zu grossen Schäden am Gerinne mit Uferanrissen, Sohlenerosion und Auflandungen, abschnittsweise wird das Gerinne verstopft.10 Gemäss Naturgefahrenkarte besteht im Rübeldorf im Baugebiet entlang des Chalberhönibachs insbesondere ein grösseres Gebiet im blauen Gefahrenbereich (Wassergefahr). Die Gefahren- karte wurde vor dem Hochwasserereignis 2010 erstellt. Der Vergleich der Gefahrenkarte mit der Ereigniskarte des Hochwassers 2010 zeigt, dass die Überflutungsflächen und vermutliche auch die Intensitäten in der Gefahrenkarte unterschätzt wurden.11 c) Als Folge des Ereignisses vom 10. Juli 2010 wurden diverse Not-und Sofortmassnahmen vorgenommen.12 Zudem wurde das Hochwasserschutzprojekt Chalberhönibach in Angriff genom- men, wobei das Gesamtprojekt in zwei Auflageverfahren getrennt wurde. Die erste Ausbauetappe umfasste insbesondere den Geschiebesammler beim Holzlagerplatz im Oberlauf des Bachs. Die- ser Geschiebesammler und Schwemmholzrückhalt wurde im Winter 2011/2012 bereits ausgeführt und konnte im Sommer 2012 der I.________ betriebsbereit übergeben werden. Die zweite Aus- bauetappe beinhaltet den vorliegenden Wasserbauplan mit insbesondere folgenden baulichen Massnahmen: Die Linienführung des Chalberhönibachs bleibt grösstenteils unverändert, wobei die notwendige Verbreiterung des Bachs in der Regel auf der rechten Bachseite erfolgt. Damit die hydraulische Abflusskapazität verbessert werden kann, muss die Sohle im Bereich Rübeldorf fast durchgehend leicht abgesenkt werden; oberhalb des Rübeldorfs folgt die Höhenlage der Sohle dem Ist-Zustand. Die Ufer werden durchgehend mittels Blöcken gesichert und mittels Dammauf- schüttungen auf die erforderliche Freibordhöhe erstellt; im Bereich Rübeldorf wird die Sohle gesi- chert, wobei dies je nach Gefälle teilweise mittels Schwellen und Kleinbuhnen ohne weiteren Soh- lenverbau, teilweise mit einem aufgelösten Blocksteinverbau und ebenfalls mittels Schwellen und Kleinbuhnen sowie teilweise mit einem strukturierten Raubettgerinne erfolgt. Der Mündungsbe- reich des Chalberhönibachs wird aufgeweitet. Bei Querprofil (QP) 3.1 wir ein Geschiebefang (Ge- schiebesammler Oeyetli) mit einer Abschlussmauer aus Beton erstellt. Leitwerke werden teilweise erhöht, verlängert oder neu erstellt. Die Oeyetlibrücke wird abgebrochen und inklusive Zufahrt an einen neuen Standort verlegt und die Rüebeldorfbrücke wird am bestehenden Standort neu er- stellt, beides ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Wasserbauplanverfahrens, son- dern des separaten Verfahrens zum Erlass der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf".13 9 Technischer Bericht S. 11 f. 10 Technischer Bericht S. 31 f. 11 Technischer Bericht S. 40 12 Technischer Bericht S. 15 f. 13 Technischer Bericht S. 61 ff. 5/33 BVD 140/2021/12 Mit dem Bau des Geschiebesammlers beim Holzlagerplatz können grosse Mengen Geschiebe und Schwemmholz im Rückhalteraum aufgefangen werden. Die Sohle des Chalberhönibaches im Rüebeldorf ist jedoch nicht gesichert. Zum Teil konnten die Ufersicherungen der Sofortmassnah- men nur provisorisch ausgeführt werden. Neue Ereignisse mit geschiebelosem, ungesättigtem Wasser unterhalb des Geschiebesammlers, können somit zu massiven Sohlen- und Ufererosio- nen führen. Dieses Risiko wurde durch den vorgezogenen Geschieberückhalt noch zusätzlich ver- schärft (in einer Risikoabwägung zwischen massiven Ablagerungen und Übersarungen ohne Sammler und dem Erosionsrisiko mit Sammler, wurde das Risiko ohne Sammler aber als noch deutlich höher eingestuft). Demzufolge muss das Risiko für massive Schäden bei weiteren gros- sen Niederschlagsereignissen im heutigen Zustand für das Rüebeldorf als immer noch sehr hoch eingestuft werden.14 So ist die Hochwassersicherheit im Rübeldorf ungenügend. Die Abflussquer- schnitte vermögen ein grosses Hochwasser HQ100 nicht schadlos abzuleiten. Im Gebiet Rübel- dorf ist zudem die Geschiebetransportkapazität ungenügend. Verlandungen und Verfüllungen des Abflussquerschnitts führen zu einer ungenügenden Abflusskapazität mit Überschwemmungen und Übersarungen. Bei den Brücken im Rübeldort besteht ein Verklausungsrisiko. Teilweise fehlen die Sohlen- und Ufersicherungen mit dem Risiko für massive Sohlen- und Ufererosionen und für die Aktivierung grosser Rutschhänge.15 d) Während der Auflagefrist des vorliegenden Wasserbauplans führten intensive Nieder- schläge am 2. Mai 2015, wie sie statistisch etwa alle zehn Jahr vorkommen, zu einem weiteren Hochwasser. Geschiebe aus dem steilen Oberlauf des Chalberhönibachs lagert sich im bereits realisierten Geschiebesammler Holzlagerplatz oberhalb des Siedlungsgebiets ab. Unterhalb des Geschiebesammlers erodierten die Wassermassen die noch ungesicherte Sohle des Chalberhö- nibachs und führten lokal zu einer Sohlenabsenkung von mehr als 1 m. Das auf diese Weise aus dem Gerinne mobilisierte Geschiebe wurde grösstenteils auf dem flachen Gewässerabschnitt oberhalb der Mündung in die Saane wieder abgelagert. Diese Geschiebeablagerung führte zu Auflandungen und dazu, dass der Chalberhönibach bereits oberhalb der Oeyetlibrücke rechts über die Ufer trat, Kulturland überflutete und mit Geschiebe überdeckte.16 3. Koordination a) Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung der Koordinationspflicht, das Wasser- bauplanverfahren und das Verfahren zum Erlass der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" seien ungenügend koordiniert worden. Sowohl das Bundesrecht als auch das kantonale Recht würden vorschreiben, dass eine Leitbehörde zu bestimmen sei und beide Verfahren zu koordinieren seien. Beides sei hier nicht gemacht worden. Insofern sei es widersprüchlich, dass das TBA seinen Ent- scheid als "Gesamtentscheid" betitelt und eröffnet habe. Durch die unterbliebene Koordination seien den Beschwerdeführerinnen erhebliche Mehrkosten entstanden, weil sie sämtliche Verfah- renshandlungen doppelt hätten vornehmen müssen. b) Das Bundesrecht und das kantonale Recht verlangen eine Koordination, wenn die Errich- tung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Art. 25a Abs. 1 RPG17 und Art. 1 KoG). Die Koordinationspflicht gilt sinngemäss auch für das Nutzungs- planverfahren (Art. 25a Abs. 4 RPG) und somit ebenfalls für den Erlass eines Wasserbauplans als Sondernutzungsplan. Das Koordinationsgebot bezieht sich grundsätzlich sowohl auf die inhalt- 14 Technischer Bericht S. 17 15 Technischer Bericht S. 38 16 Gesamtentscheid des TBA vom 12. August 2021 Ziff. A.9 17 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 6/33 BVD 140/2021/12 liche Abstimmung (materielle Koordination) als auch auf das Verfahren (formelle Koordination).18 Die Koordinationspflicht reicht bei Bauten und Anlagen aber nur soweit, als ein Koordinationsbe- darf besteht. Verlangt wird nicht, dass mehrere Bauvorhaben zwingend koordiniert behandelt wer- den müssen, die einen gewissen Bezug zueinander haben. Eine Pflicht zur Koordination besteht nur, wenn diese Vorhaben einen derart engen sachlichen Zusammenhang haben, dass sie nicht sinnvoll getrennt voneinander beurteilt werden können.19 c) Aufgrund eines Hochwasserereignisses im Einzugsgebiet des Chalberhönibachs vom 10. Juli 2010, wurde für den Chalberhönibach ein Hochwasserschutzkonzept erarbeitet. Das Kon- zept basiert auf zwei Teilprojekten, die zusammen eine funktionale Einheit bilden. Bestandteil der ersten Ausbauetappe ist der Geschiebesammler beim Holzlagerplatz, welcher bereits umgesetzt wurde. Die zweite Ausbauetappe ist Gegenstand des hier umstrittenen Wasserbauplans und be- steht aus Hochwasserschutzmassnahmen entlang des Chalberhönibachs. Dabei müssen unter anderem die Durchflusskapazitäten der bestehenden Gemeindebrücken vergrössert werden. Diese aufgrund des Hochwasserschutzes erforderlichen Massnahmen nahm die Gemeinde Saa- nen zum Anlass, um die Gemeindestrassen in der Umgebung des Chalberhönibachs zu überprü- fen. Diese Überprüfung ergab, dass Defizite im Bereich der Verkehrssicherheit bestehen, dass die vorhandene Strasseninfrastruktur den heutigen Anforderungen in Bezug auf Schwer- und Langsamverkehr nicht mehr genügt und die Infrastruktur den Normen teilweise nicht mehr ent- spricht. Unabhängig von den aufgrund des Hochwasserschutzes erforderlichen Brückenanpas- sungen besteht somit ein zusätzlicher Ausbaubedarf an den Brücken und den Gemeindestrassen. Gegenstand der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" sind folglich zum einen die vom Wasser- bauplan ausgelösten Brückenneubauten und zum anderen Strassenanpassungen im Rüebeldorf. Die Oeyetli- und Rüebeldorfbrücke werden abgebrochen und an erhöhter Lage neu erstellt, um erstens die erforderlichen Freiborde im Hochwasserfall sicherstellen zu können und um zweitens den heute gestiegenen verkehrsmässigen Anforderungen gerecht zu werden. Die Oeyetlibrücke wird hierbei verbreitert und mit einem Fussweg versehen sowie gegen die Saane verschoben, was zu Strassenanpassungen über eine Länge von rund 105 m führt. Die Rübeldorfbrücke wird ver- stärkt und verbreitert und damit für die Befahrbarkeit durch Lastwagen und Busse optimiert.20 d) Gegenstand der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" sind somit zu einem wesentlichen Teil Anpassungen der Gemeindestrasseninfrastruktur an heutige Vorschriften und Bedürfnisse, welche in keinem Zusammenhang mit dem Wasserbauplan stehen. Zuständig für diesen ei- genständigen Gehalt der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" ist die Gemeinde, die Neubau und Änderung einer Strasse mit einer Überbauungsordnung bewilligt (Art. 41 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 SG21). Zuständig für die Umsetzung des Hochwasserschutzkonzepts mittels Wasserbau ist dem- gegenüber die Beschwerdegegnerin als Trägerin der Wasserbaupflicht, wobei dafür ein Wasser- bauplan erforderlich ist (Art. 7, Art. 9 Abs. 2 Bst. a, Art. 12 und Art. 20 Abs. 1 WBG). Aufgrund dieser abweichenden Zuständigkeiten und teilweise abweichenden Gegenstände ist eine formelle Koordination der beiden Verfahren im Sinne des Konzentrationsmodells gemäss Art. 1 KoG mit einer Leitbehörde in einem Leitverfahren22 weder möglich noch nötig.23 Zwischen den beiden Vor- haben besteht kein derart enger sachlicher Zusammenhang, dass sie nicht sinnvoll getrennt von- einander beurteilt werden können. Auch das Verwaltungsgericht hat im VGE 2015/167 vom 25. April 2017 in einem vergleichbaren Fall nicht bemängelt, dass zwei separate Verfahren durch- geführt wurden. In jenem Fall wurden parallel ein Wasserbauplanverfahren für ein Wasserbaupro- 18 VGE 2015.167 vom 25. April 2017 E. 6.2 f. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung 19 Vgl. BVR 2011 S. 411 E. 5.3 20 Siehe insbesondere Ziff. B.II.3 des Gesamtentscheids des TBA vom 21. Juni 2018 und Ziff. 1.3.2 des Technischen Berichts vom 29. Mai 2017 zum Wasserbauplan 21 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 22 Marti, Kommentar RPG, Art. 25a Rz. 20 23 Vgl. BGer 1C_137/2009 E. 4.2 7/33 BVD 140/2021/12 jekt und ein Strassenplanverfahren für einen aufgrund des Wasserbauprojekts notwendigen neuen Durchlass unter einer Kantonsstrasse durchgeführt. Gemäss Erwägung 4.4 des Verwal- tungsgerichtsentscheids war diese Parallelität den unterschiedlichen Planungszuständigkeiten (Kanton für Strassenplan und Wasserbauverband für Wasserbauplan) geschuldet. e) Allerdings werden mit der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" unter anderem auch die Durchflusskapazitäten der bestehenden Gemeindebrücken vergrössert. Dies dient der Umsetzung des Hochwasserschutzkonzepts, welches ansonsten mit dem Wasserbauplan umgesetzt wird. In- sofern besteht zwischen dem Gegenstand der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" und dem Ge- genstand des Wasserbauplans eine gewisse Abhängigkeit, die unbestrittenermassen einen ge- wissen Koordinationsbedarf zur Folge hat. Diesem Koordinationsbedarf wurde jedoch ausrei- chend Rechnung getragen, indem die beiden eigenständigen Verfahren soweit möglich koordiniert wurden. In formeller Hinsicht erfolgte die Koordination dadurch, dass die beiden Nutzungsplan- verfahren gemeinsam zur Mitwirkung und für das Einspracheverfahren öffentlich aufgelegt und gleichzeitig am 21. Juni 2018 mit ihrer (erstmaligen) Genehmigung abgeschlossen wurden. Die materielle Koordination erfolgte dadurch, dass die Projekte inhaltlich aufeinander abgestimmt wur- den. Auch die Beschwerdeführerinnen vermögen nicht zu benennen, inwiefern inhaltliche Diffe- renzen oder Widersprüche bestehen würden. Schliesslich hat das TBA der Abhängigkeit der bei- den Gegenstände der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" und des Wasserbauplans auch mit einer Bedingung in seinem Genehmigungsentscheid Rechnung getragen. Demnach dürfen die Massnahmen des Wasserbauprojekts erst ausgeführt werden, wenn die Genehmigung der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist.24 Eine analoge Bedin- gung findet sich auch in Ziff. D.14 des Genehmigungsentscheids des AGR zur UeO "Hochwas- serschutz Rüebeldorf" vom 21. Juni 2018.25 f) Sowohl das Brücken- und Strassenbauvorhaben der UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" als auch das Wasserbauvorhaben des Wasserbauplans bedürfen Bewilligungen von mehreren Behörden. Innerhalb dieser beiden Verfahren bestand daher eine strenge Koordinationspflicht im Sinne des Koordinationsgesetzes. Dementsprechend hat das TBA als Leitbehörden im Wasser- bauplangenehmigungsverfahren alle notwendigen Bewilligungen in einem Gesamtentscheid inte- griert. Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, es sei widersprüchlich, wenn das TBA seinen Entscheid trotz unterbliebener Koordination mit dem UeO-Verfahren "Hochwasserschutz Rüebel- dorf" als "Gesamtentscheid" betitelt und eröffnet habe, ist folglich unbegründet. Für die Frage der Koordinationspflicht nicht relevant sind die Kosten, die den Beschwerdeführe- rinnen durch die zwei parallel geführten Verfahren entstanden sind. Die Rüge betreffend Verlet- zung der Koordinationspflicht erweist sich demzufolge in allen Punkten als unbegründet.26 4. HQ100 als Schutzziel a) Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Projekt verfolge auf seiner gesamten Länge die Er- reichung eines Schutzgrades gegen ein HQ100. So sei vorgesehen, im Unterlauf des Chalberhö- nibachs auch das Landwirtschaftsland auf der rechten Seite und die Oeyetlibrücke gegen ein HQ100 zu schützen. Gemäss kantonaler Risikostrategie sei das Landwirtschaftsland aber nur ge- gen ein 30-jährliches Ereignis (HQ30) und die Oeyetlibrücke nur gegen ein 50-jährliches Ereignis (HQ50) zu schützen. Gemäss Risikostrategie sei lediglich das Baugebiet auf der linken Seite ge- 24 Ziff. D.4 des Gesamtentscheids des TBA vom 12. August 2021 25 Beschwerdebeilage 6 26 So auch bereits der Entscheid der BVE 140/2018/13 vom 20. Dezember 2018 E. 2 und der Entscheid der JGK 2018.JGK.4431 vom 11. Juni 2019 E. 5 8/33 BVD 140/2021/12 gen ein HQ100 zu schützen. Dies lasse sich namentlich auch ohne den Geschiebesammler Oeyetli erreichen. Bei einem Verzicht auf diesen Sammler wäre auch eine Verlegung der Oeyetli- brücke nicht mehr erforderlich. Das heute ungenügende Freibord der Oeyetlibrücke könnte mit wesentlich einfacheren und kostengünstigeren Massnahmen erreicht werden. Im Übrigen würden die Hochwasserschutzmassnahmen des Wasserbauplans zu Unrecht darauf ausgerichtet, dass sie die Anforderungen von einem HQ100 erfüllen würden. Insbesondere im Zusammenhang mit der Positionierung des zweiten Geschiebesammlers bei Oeyetli und dem Uferschutz habe sich die Vorinstanz ausschliesslich auf diese Vorgabe abgestützt. Das Hochwas- ser vom 10. Juli 2010 habe im Bereich Oeyetli aber nur deshalb zu Schäden geführt, weil der Chalberhönibach wegen Verklausungen im Bereich Oberes Rübeldorf über die Rübeldorfstrasse geflossen sei. Entsprechend hätten im Bereich Oeyetli keine Sofort- oder Notmassnahmen ergrif- fen werden müssen. Insbesondere habe die Oeyetlibrücke das Hochwasser unbeschadet und ohne dass es zu Verklausungen gekommen wäre überstanden, obwohl es sich um ein Hochwas- ser der Stufe HQ100 gehandelt habe. Aus dem Wasserbauplan sei denn auch ersichtlich, dass die Wasserlinie eines Ereignisses HQ100 knapp über der heutigen Oeyetlibrücke verlaufe. Vor- ausgesetzt, der in der ersten Ausbauetappe des Hochwasserschutzkonzepts bereits realisierte Geschiebesammler beim Holzlagerplatz sei voll funktionstüchtig, werde die bestehende Brücke mit anderen Worten einmal pro 100 Jahren leicht überflutet. Dass beim zweiten Hochwasserer- eignis vom 2. Mai 2015 Geschiebematerial bis zur Einmündung in die Saane transportiert worden sei, liege nicht an der Sohlen- und Seitenerosion unterhalb des ersten Geschiebesammlers, son- dern daran, dass dieser Sammler aufgrund einer Ferienabwesenheit der verantwortlichen Person nicht richtig eingestellt und unterhalten gewesen sei. Aus dem Längenprofil des Chalberhönibachs ergebe sich, dass das bestehende Bachbett ab der Saanemündung bis zur Position des Querpro- fils 8 ein gleichmässiges und geringes Gefälle aufweise, was automatisch zu einer tiefen Geschie- betransportkapazität führe. Der nun projektierte zweite Geschiebesammler Oeyetli solle dasjenige Geschiebe zurückhalten, welches unterhalb des bereits erstellten ersten Geschiebesammlers an- falle. Wegen der bereits erstellten Bachverbauungen der ersten Ausbauetappe falle im Abschnitt Oeyetli kein oder nur wenig Geschiebe aus dem Chalberhönital an. Folglich müsse unterhalb der Position des bereits realisierten Geschiebesammlers nicht mehr von einem Schutzziel HQ100 ausgegangen werden, sofern dieser Geschiebesammler richtig einge- stellt und unterhalten werde. Dies ergebe sich auch aus den Unterlagen des Wasserbauplans. Gemäss Erläuterungsbericht habe der bereits erstellte Geschiebesammler das Verklausungsrisiko wesentlich vermindert, weshalb gemäss technischem Bericht das bei einem Ereignis HQ100 er- wartete Geschiebe vom bereits erstellten Sammler zurückgehalten werden könne. Da unterhalb des bereits realisierten Geschiebesammlers nicht mehr von einem Schutzziel HQ100 ausgegan- gen werden müsse, seien im Unterlauf des Chalberhönibachs keine weiteren baulichen Eingriffe notwendig. b) Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Reicht dies nicht aus, so müssen Massnah- men wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhaltean- lagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden. Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammen- wirken zu beurteilen (Art. 3 Bundesgesetz über den Wasserbau27). Hochwasserschutz ist in erster Linie mit Gewässerunterhalt und mit Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes zu gewährleisten. Wo dies nicht möglich ist, soll mit Massnahmen des akti- ven Hochwasserschutzes das Risiko auf ein akzeptables Mass reduziert werden. Die Eignung der 27 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100) 9/33 BVD 140/2021/12 Massnahmen ist in Bezug auf ihre Auswirkungen auf das Einzugsgebiet zu beurteilen. Im Übrigen ist im Umgang mit dem Gewässer und seiner Umgebung unter anderem darauf zu achten, dass nach Möglichkeit die Massnahme der Wasserbaukunst entspricht und die Projektziele in Abhän- gigkeit des Risikos und der Kosten festgelegt werden (Art. 15 WBG). c) Der Regierungsrat des Kantons Bern hat in seiner Klausursitzung vom 10. August 2005 zu- stimmend von der Risikostrategie Naturgefahren Kenntnis genommen und die kantonalen Fach- stellen beauftragt, gemäss der dargelegten Risikostrategie vorzugehen.28 Die Risikostrategie be- inhaltet unter anderem eine Definition der Schutzziele für verschiedene Objektkategorien. Diese Definition aus der Risikostrategie wurden für den vorliegenden Wasserbauplan übernommen und daraus die konkreten Schutzziele abgeleitet. Demnach sollen Wohngebiete und Bauzonen vor einem hundertjährigen Ereignis, Einzelgebäude und Strassen vor einem fünfzigjährigen Ereignis sowie landwirtschaftliche Flächen und Wald vor einem dreissigjährigen Ereignis geschützt wer- den.29 d) Das von den Beschwerdeführerinnen gerügte Schutzziel HQ100 gilt somit nur für Wohnge- biete und Bauzonen. Das HQ100-Ereignis aus dem Jahr 2010 hat erhebliche Schäden an Infra- strukturanlagen und an privatem Eigentum verursacht.30 Eine Analyse hat gezeigt, dass auch nach dem Ereignis von 2010 verschiedene Schwachstellen bestehen: Ungenügende Hochwas- sersicherheit und Geschiebetransportkapazität im Rüebeldorf, ein Verklausungsrisiko bei Brücken sowie fehlende Sohlen- und Ufersicherungen. Dementsprechend wurde das Risiko für massive Schäden bei weiteren grossen Niederschlagsereignissen für das Rüebeldorf als immer noch sehr hoch eingestuft.31 Gemäss der Risikostrategie sind in Bauzonen bei einem HQ100 bereits bei ei- nem Ereignis von mittlerer Intensität Schutz- oder Vorsorgemassnahmen nötig. Ein Ereignis mitt- lerer Intensität liegt bei grösseren Schäden an Gebäuden ohne Gefährdung deren Stabilität und beschädigten Infrastrukturanlagen mit kurzfristigem Unterbruch vor. Die für den Wasserbauplan getroffene Wahl des Schutzziels HQ100 für die Bauzone ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Weshalb dieses Schutzziel grundsätzlich falsch gewählt sein soll ist nicht erkennbar und wird auch von den Beschwerdeführerinnen nicht ausgeführt. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerinnen ist dieses Schutzziel nicht von bereits ausgeführten Hochwasserschutzmassnahmen abhängig. Der in der ersten Ausbauetappe des Hochwasserschutzkonzepts bereits realisierten Geschiebesammler beim Holzlagerplatz im Ober- lauf des Gewässers hat lediglich Einfluss darauf, welche weiteren Massnahmen in der zweiten Ausbauetappe des Hochwasserschutzkonzepts zur Erreichung des Schutzziels HQ100 in Bauzo- nen noch notwendig sind. Am Schutzziel HQ100 für die Bauzone vermögen die bereits ausgeführ- ten Hochwasserschutzmassnahmen aber nichts zu ändern. Die Kritik der Beschwerdeführerinnen am Schutzziel HQ100 ist insofern nicht nur unbegründet, sondern bereits im Ansatz falsch. e) Grundsätzlich richtig ist der Einwand der Beschwerdeführerinnen, das Landwirtschaftsland rechts des Bachs sei nur gegen ein HQ30 und die Oeyetlibrücke nur gegen ein HQ 50 zu schütz- en – dies entspricht den im Technischen Bericht definierten Schutzzielen. Damit aber das Bauge- biet links des Bachs gegen ein HQ100 geschützt werden kann, muss das Wasser gemäss Konzept des Wasserbauplans bis zu einem Ereignis HQ100 grundsätzlich im Bachbett verbleiben und unter der Oeyetlibrücke durchfliessen können. Dies um genügend Fliessgeschwindigkeit sicherzustel- len, so dass das Geschiebe bis in den Geschiebesammler transportiert wird. Wären rechtsufrige 28 Vgl. den Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats vom 24. August 2005 "Risikostrategie Naturgefahren; Ergeb- nissicherung der Klausursitzung des Regierungsrates vom 10. August 2005" 29 Technischer Bericht vom 29. Mai 2017, Ziff. 3.1 30 Technischer Bericht vom 29. Mai 2017, Ziff. 1.1.3 31 Technischer Bericht vom 29. Mai 2017, Ziff. 1.1.7 und 2.9 10/33 BVD 140/2021/12 Wasserausbrüche bereits bei kleineren Hochwasserereignissen möglich, würden sich bereits bei kleineren Hochwasserereignissen Auflandungen einstellen, die zu einer Sohlenanhebung mit ent- sprechend negativen Folgen für den Schutz des Baugebiets führen würden. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es zwar richtig ist, dass die Oeyetlibrücke und das Landwirtschaftsland rechts des Bachs entgegen ihren Schutzzielen mit dem Wasserbauplan grundsätzlich gegen ein HQ100 geschützt werden. Dies aber nicht mit dem Ziel, die Brücke und das Landwirtschaftsland vor einem HQ100 zu schützen, sondern lediglich als Voraussetzung für die Sicherstellung des Schutzes des Baugebiets links des Bachs vor einem HQ100. Mit anderen Worten: Der Schutz des Baugebiets vor einem HQ100 kann nur sichergestellt werden, wenn auch die Oeyetlibrücke und das Landwirtschaftsland grundsätzlich vor einem HQ100 geschützt werden. Der mit Blick auf ihre eigenen Schutzziele überschiessende Schutz der Oeyetlibrücke und des Landwirtschaftslands ist daher nicht zu beanstanden. f) Soweit die Beschwerdeführerinnen aus dem Unwetterereignis 2010 und dem damaligen Ab- lauf des Ereignisses Rückschlüsse auf die nun notwendigen Massnahmen ziehen wollen, ist zu berücksichtigen, dass die geplante Hochwasserschutzverbauung der ersten und zweiten Etappe ein Gesamtsystem darstellt, das in allen seinen Teilen funktionieren muss. Ziel ist es, dass ein Ereignis HQ100 im Einzugsgebiet des Chalberhörnibachs bezüglich der Bauzone schadlos in die Saane abgeleitet werden kann. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, muss im ausgebauten und befestigten Gerinne unterhalb des oberen Geschiebesammlers wesentlich mehr Wasser ab- fliessen, als dies beim HQ100-Ereignis im Jahr 2010 der Fall war. Damals wurde wegen den Auf- landungen und Verklausungen sehr viel Wasser und damit auch Geschiebe ausserhalb des Ge- rinnes abgeleitet. Genau dies soll jedoch aufgrund der damit verbundenen teuren Schäden an Gebäuden und Infrastruktur zukünftig verhindert werden. g) Dass beim Hochwasser 2010 wegen den Auflandungen und Verklausungen sehr viel Was- ser und damit auch Geschiebe ausserhalb des Gerinnes abgeleitet wurde ist auch ein Grund, weshalb die Oeyetlibrücke das damalige Hochwasser unbeschadet und ohne dass es zu Verklau- sungen gekommen wäre überstanden hat. Aus dem damaligen Ereignis lässt sich folglich hinsicht- lich der Oeyetlibrücke nichts ableiten, da auch unter dieser Brücke mit der Umsetzung des Hoch- wasserschutzkonzepts wesentlich mehr Wasser muss abfliessen können. Entgegen der Darstel- lung der Beschwerdeführerinnen lässt sich aus dem Wasserbauplan auch nicht schliessen, die bestehende Brücke werde lediglich einmal pro 100 Jahren leicht überflutet, sofern der bereits re- alisierte Geschiebesammler beim Holzlagerplatz voll funktionstüchtig sei. Aus dem Querprofil 2 in der Planbeilage 2 lässt sich zwar herauslesen, dass der Wasserspiegel bei einem Ereignisfall HQ100 nur knapp über der heutigen Oeyetlibrücke liegt. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass alle mit dem Wasserbauplan vorgesehenen Massnahmen umgesetzt werden. Dies beinhaltet auch einen rund viermal grösseren Abflussquerschnitt des Chalberhönibachs im Bereich der heute bestehenden Oeyetlibrücke. Die bestehende Oeyetlibrücke kann somit nicht mehr weiterverwen- det werden, da sie das neue Gerinne lediglich rund einen Drittel überspannt. h) Soweit die Beschwerdeführerinnen ausführen, der bereits realisierte Geschiebesammler sei beim zweiten Hochwasserereignis vom 2. Mai 2015 aufgrund einer Ferienabwesenheit der ver- antwortlichen Person nicht richtig eingestellt und unterhalten gewesen sei, belassen sie es bei dieser Behauptung, ohne diese zu belegen. Auch aus den Fotos in den Beschwerdebeilagen 14a bis 14c lässt sich diesbezüglich nichts ableiten. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwer- deantwort diese Darstellung der Beschwerdeführerinnen denn auch als haltlose Vermutung zurück. Es seien genügend zuständige Personen vor Ort gewesen. Der Geschiebesammler sei im Mai 2015 richtig eingestellt gewesen und habe das oberhalb anfallende Geschiebe zurückgehal- ten. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, der Unterlauf des Chalberhönibachs sei 11/33 BVD 140/2021/12 vor dem zweiten Hochwasserereignis 2015 ungenügend Unterhalten worden, wird vom TBA be- stritten. Die Erosionen beim Hochwasser 2015 seien vielmehr eine Folge des Hochwasserereig- nisses 2010 gewesen. Seit damals seien die Ufer und die Sohle des Chalberhönibachs im gesam- ten Rübeldorf ungesichert, was mit dem nun vorliegenden Wasserbauplan behoben werden soll. Unabhängig von diesen Fragen ergibt sich jedenfalls aus dem technischen Bericht, dass Ge- schiebe nicht nur von oberhalb des bestehenden Geschiebesammlers stammen kann. Auch un- terhalb des Sammlers kann demnach Geschiebe aus dem Gerinne und den Uferböschungen mo- bilisiert werden.32 Bei einem HQ30 wird dabei mit 700 m3 und bei einem HQ100 mit 1000 m3 ge- rechnet.33 Bei einem Auffangvolumen des geplanten zweiten Geschiebesammlers von 700 m3 wird daher damit gerechnet, dass bei einem HQ100 300 m3 Geschiebe weiter Richtung Saane unterhalb des zweiten Geschiebesammlers transportiert werden können.34 Die Annahme der Be- schwerdeführerinnen, das beim Hochwasserereignis 2015 bis zur Einmündung in die Saane trans- portierte Geschiebematerial habe nicht zumindest teilweise auch aus Sohlen- und Seitenerosion von unterhalb des bestehenden Geschiebesammlers gestammt, ist somit falsch. Darüber, dass ein geringeres Gefälle automatisch zu einer tieferen Geschiebetransportkapazität führt, scheint Einigkeit zu herrschen. Aufgrund eben dieser tieferen Geschiebetransportkapazität wegen des geringen Gefälles im letzten Abschnitt vor der Einmündung des Chalberhönibachs in die Saane soll das unterhalb des bestehenden Geschiebesammlers anfallende Geschiebe mit dem zweiten Geschiebesammler konzentriert aufgelandet und effizient entfernt werden. i) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerinnen nicht zu begrün- den vermögen, weshalb das für das Baugebiet gewählte Schutzziel HQ100 falsch gewählt ist. Das Schutzziel stützt sich auf die vom Regierungsrat genehmigte Risikostrategie und ist nicht zu bemängeln. Auch aus den Unterlagen des Wasserbauplans ergibt sich nichts, was auf eine falsche Wahl des Schutzziels schliessen lassen würde. Dass der bereits in der ersten Ausbauetappe des Hochwasserschutzes Rüebeldorf erstellte Geschiebesammler beim Holzlagerplatz das Verklau- sungsrisiko wesentlich vermindert und einen Grossteil des bei einem Ereignis HQ100 zu erwar- tenden Geschiebes zurückhalten kann, ist für die Wahl des Schutzziels irrelevant. Das Schutzziel ist nicht von bereits ausgeführten Hochwasserschutzmassnahmen abhängig, weshalb auch im Rahmen der zweiten Ausbauetappe für das Baugebiet von diesem Schutzziel HQ100 auszugehen ist. Da dieses Schutzziel nicht zu beanstanden ist, kann daraus auch nicht abgeleitet werden, im Unterlauf des Chalberhönibachs seien keine weiteren baulichen Eingriffe notwendig. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass als Nebenfolge dieses Schutzziels für das Baugebiet auch weitere Gebiete und Objekte vor einem HQ100 mitgeschützt werden, die für sich alleine dieses Schutzniveau nicht beanspruchen könnten. Die Rüge eines falschen Schutzziels erweist sich demzufolge als unbegründet. 5. Geschiebesammler Oeyetli a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Hochwasserschutzziele liessen sich auch ohne Geschiebesammler Oeyetli erreichen. Der bereits realisierte Geschiebesammler beim Holz- lagerplatz oberhalb des Siedlungsgebiets lasse bis zu einem HQ100 kein Geschiebe durch, wes- halb bis zum geplanten Schutzziel HQ100 kein Geschiebe in den Unterlauf des Chalberhönibachs gelangen könne. Zudem dürfte aufgrund der geplanten Sohlen- und Böschungsbefestigungen un- terhalb des Geschiebesammlers Chalberhönibach bis zu einem HQ100 weitgehend keine Sohle- 32 Technischer Bericht vom 29. Mai 2017, Ziff. 5.3.15 33 Technischer Bericht vom 29. Mai 2017, Ziff. 3.3 34 Technischer Bericht vom 29. Mai 2017, Ziff. 5.3.15 12/33 BVD 140/2021/12 nerosion stattfinden. Wieso dennoch mit erheblichen Geschiebemengen gerechnet werde, sei in Anbetracht der vollständigen Rückhaltung des Geschiebes beim Sammler beim Holzlagerplatz und den geplanten Sohlen- und Uferbefestigungen unterhalb dieses Sammlers nicht nachvollzieh- bar. Damit verbleibt als Argumentation für den Geschiebesammler Oeyetli nur noch die angeführte Begründung, dieser verhindere bis zu einem HQ100 die Übersarung von angrenzendem Kultur- land unterhalb des Querprofils 7 und stelle sicher, dass sich das Geschiebe mit geringerem Auf- wand aus dem Gewässer entfernen lasse. Auflandungen in diesem Bereich führten allenfalls zu einem Ausbrechen nach rechts ins Landwirtschaftsland, was aber erst ab einem HQ30 zu erwar- ten sei. Die Gewährleistung des Schutzziels HQ30 biete jedoch für Landwirtschaftsland einen aus- reichenden Schutz. Als Begründung für den Geschiebesammler Oeyetli könne deshalb der Schutz des Landwirtschaftslandes bis zu einem HQ100 nicht herangezogen werden. Auch der geringere Aufwand einer Geschiebeentnahme steht in keinem Verhältnis zu den damit in Kauf zu nehmen- den Mehrkosten dieses Sammlers, der damit verbundenen Verlegung der Oeyetlibrücke sowie dem daraus resultierenden massiven Eingriff ins Orts-und Landschaftsbild. Zudem dürfte wegen der geplanten Aufweitung des Mündungsbereichs des Chalberhönibachs bei der Einmündung in die Saane und der in diesem Bereich stattfindenden weiteren Gefällsabnahme eine Geschiebe- bewirtschaftung dort auch weiterhin erforderlich bleiben. Im Übrigen sei der Standort des geplanten Geschiebesammlers in unmittelbarer Nähe zur ihrer Parzelle Nr. H.________ unzweckmässig und damit falsch. In ihrer Einsprache vom 12. Mai 2015 haben die Beschwerdegegnerinnen als Standort für einen zweiten Geschiebesammler oberhalb des Siedlungsgebiets im Bereich des Querprofils 32/33 vorgeschlagen. In ihre Beschwerde ma- chen sie nun geltend, die Vorinstanz habe einen Standort für den neuen Geschiebesammler ober- halb von Rübeldorf mit unberechtigten Argumenten abgelehnt. Dies weil sie offensichtlich die In- dividualinteressen der Grundeigentümer von Parzellen oberhalb von Rübeldorf höher bewertet habe als die Interessen der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. H.________. Dies verstosse gegen die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot und führe für die Beschwerdeführe- rinnen zu einem unbegründeten und unnötigen Sonderopfer. Die Aussage im angefochtenen Gesamtentscheid, wonach für die Beschwerdeführerinnen kaum Nachteile entstünden, da die heutige Fläche weitgehend erhalten bleibe, sei nicht nachvollziehbar. Die massive Betonkonstruktion beeinträchtige die Baustatik der Einstellhalle (Erschütterungen beim Bau) sowie die Sicht- und Lichtverhältnisse der beiden Gebäude und habe dadurch massiven Einfluss auf ihre Parzelle Nr. H.________ und deren Wert. Der Standort des Geschiebesammlers sei während der Projektierung auf Anregung des Eigentü- mers der Parzelle Nr. K.________ um rund 18 m bachabwärts an den heute vorgesehenen Stand- ort verschoben worden. Die Verschiebung sei im Mitwirkungsbericht mit der Opfersymmetrie be- gründet worden, gemäss Bericht seien beide Standorte bezüglich technischer Machbarkeit und Hochwassersicherheit gleichwertig. Die unüberbaute Parzelle Nr. K.________ liege jedoch in der Landwirtschaftszone und sei deshalb weniger werthaltig als die überbaute Parzelle Nr. H.________ in der Bauzone. Da der Schutz von Sachwerten in der Bauzone höheres Gewicht habe als in der Landwirtschaftszone, könne die Verschiebung an den nun vorgesehenen Standort nicht mit Opfersymmetrie begründet werden. Der geplante Geschiebesammler mit einem Rückhaltebecken von 700 m3 und einer seitlichen Auf- schüttung von bis zu 1.5 m Höhe auf einer Länge von 16 m stelle zudem einen erheblichen Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild dar. Daran ändere auch die vorgesehene Bestockung der neuen Ufer mit Uferhölzern nichts. 13/33 BVD 140/2021/12 b) Die Beschwerdeführerinnen beziehen sich bei ihrer Annahme, der Geschiebesammler beim Holzlagerplatz lasse bis zu einem HQ100 kein Geschiebe durch, auf Seite 56 des Technischen Berichts. Der Technische Bericht spricht jedoch nicht davon, dass kein Geschiebe mehr passiere, sondern dass der Geschiebeanfall auf dem Unterlauf minimiert werden könne. Dementsprechend steht auf Seite 73 des Technischen Berichts, dass ein Grossteil des ursprünglichen Geschiebe- potentials im Geschiebesammler beim Holzlagerplatz aufgefangen werde. Werde das Auffangvo- lumen überschritten, könne Geschiebe in den nachfolgenden Abschnitt gelangen und bis ins Rü- beldorf transportiert werden. Zudem könne unterhalb des Sammlers Geschiebe aus dem Gerinne und den Uferböschungen mobilisiert werden. Das TBA weist in seiner Beschwerdeantwort darauf hin, dass bei Wasserabflüssen, die nicht zum Einstau des Geschiebesammlers beim Holzlager- platz führen, Geschiebe hindurch transportiert und bachabwärts weiterverfrachtet wird, insbeson- dere zu Beginn eines Hochwassers und bei kleineren Hochwassern. Dieses Geschiebe könne bei Hochwasser wieder mobilisiert werden. Zudem wirke die Sicherung des Bachbetts unterhalb des Geschiebesammlers beim Holzlagerplatz mit Rauhbett und aufgelöster Blockrampe zwar starken Erosionen entgegen, feineres Geschiebe könne jedoch nach wie vor abgeschwemmt werden und dies auf einer Strecke von 1200 m (vom Geschiebesammler beim Holzlagerplatz bis zur Einmün- dung in die Saane) mit einer Breite von 4 bis 5 m. Aufgrund dieser beiden Geschiebequellen (Ge- schiebe von ober- und unterhalb des Sammlers beim Holzlagerplatz) sei das Geschiebeszenario des Wasserbauplans plausibel und der Sammler Oeyetly in der geplanten Dimension daher not- wendig. Diese Ausführungen überzeugen und insofern ist nachvollziehbar, dass das Konzept des Wasserbauplans bei einem HQ30 mit einer Geschiebemenge im Unterlauf von 700 m3 und bei einem HQ100 von 1000 m3 rechnet. Die Aussage der Beschwerdeführerinnen, als Begründung für den Geschiebesammler Oeyetli werde der Schutz des Landwirtschaftslandes bis zu einem HQ100 herangezogen, ist nicht richtig. Tatsächlich ist dieser geplante Sammler mit einem Volumen von 700 m3 nur auf ein HQ30 dimen- sioniert. Bei einem Hochwasserereignis grösser als HQ30 wird das vorhandene Auffangvolumen des Geschiebesammlers Oeyetli von 700 m3 überschritten und das überschüssige Geschiebema- terial bis zu einem HQ100 in den weiteren Bachverlauf in Richtung Saane transportiert und bei einem Ereignis grösser als HQ100 teilweise im Bereich oberhalb des Sammlers in Richtung Land- wirtschaftsland übersaren (Technischer Bericht, S. 73 und 75). Richtig ist, dass zur Begründung für den Geschiebesammler Oeyetli der Schutz des Baugebiets bis zu einem HQ100 herangezogen wird, was nicht zu beanstanden ist. Es mag sein, dass alleine mit einem geringeren Aufwand einer Geschiebeentnahme der Sammler Oeyetli nicht zu begründen wäre. Dies ist aber wie erläutert nicht der einzige Grund. Vielmehr ist der wichtigste Grund der funktionierende Hochwasserschutz. Als zusätzliche Begründung ist der geringere Aufwand einer Geschiebeentnahme nicht zu beanstanden, selbstverständlich sind auch Unterhaltsaufwand und -kosten zu berücksichtigen. Zudem weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass eine Entfernung des Geschiebes im flachen Abschnitt ohne Geschiebesammler auch mit ökologischen Nachteilen verbunden wäre, da dadurch Auflandungen über einen weiteren Abschnitt des Gerinnes entfernt werden müssten, wodurch die Fauna und Flora entsprechend stärker geschädigt würde. Inwiefern im Zusammenhang mit dem Geschiebesammler Oeyetli relevant sein sollte, ob bei der Einmündung des Chalberhönibachs in die Saane auch weiterhin eine Geschiebebewirtschaftung erforderlich sein wird, ist nicht nachvollziehbar und vermögen auch die Beschwerdeführerinnen nicht näher zu begründen. c) Soweit die Beschwerdeführerinnen den geplanten Standort des Geschiebesammlers rügen und einen Alternativstandort oberhalb von Rübeldorf vorschlagen, verhält es sich wie folgt: Trotz 14/33 BVD 140/2021/12 des bereits realisierten ersten Geschiebesammlers beim Holzlagerplatz verbleibt auch im darunter liegenden Bach noch Geschiebe. Einerseits passiert etwas Geschiebe den ersten Sammler und andererseits fällt auch unterhalb des ersten Sammlers trotz Sohlen- und Uferbefestigung noch etwas Geschiebe an. Ohne zweiten Geschiebesammler würde sich dieses im flachen Bachbereich vor der Einmündung in die Saane unkontrolliert ablagern. Solche unerwünschten Auflandungen hätten negative Auswirkungen auf den angestrebten Hochwasserschutz, die angestrebten Schutz- ziele könnten nicht mehr erreicht werden. Der Standort für den zweiten Geschiebesammler muss daher im Gefälleknick unmittelbar vor dem flachen Mündungsbereich in die Saane liegen, damit möglichst viel Geschiebe gefasst und kontrolliert entfernt werden kann. Der von den Beschwerde- führerinnen ursprünglich vorgeschlagene Standort beim Querprofil 32/33 liegt dafür zu weit oben im Bachlauf und kommt daher nicht in Frage. Dies hat nichts mit einer Höherbewertung von Indi- vidualinteressen der Grundeigentümer von Parzellen oberhalb von Rübeldorf zu tun, sondern ein- zig und allein mit der Funktionalität und Zweckmässigkeit des Geschiebesammlers. Durch den geplanten Standort im Bereich der Parzelle der Beschwerdeführerinnen anstelle eines Standorts oberhalb von Rübeldorf wird folglich weder das Prinzip der Verhältnismässigkeit missachtet noch das Willkürverbot verletzt. Weiter schlagen die Beschwerdeführerinnen als Alternativstandort für den Geschiebesammler Oeyetli einen Standort rund 18 m bachaufwärts vor. In der Mitwirkungsvariante war der Geschie- besammler noch an diesem Alternativstandort beim Querprofil 4 vorgesehen. Nach der Mitwirkung wurde der Geschiebesammler um rund 18 m flussabwärts an den nun vorgesehenen Standort beim Querprofil 3.1 im Bereich der Parzelle der Beschwerdeführerinnen verschoben. Dem Mitwir- kungsbericht (Ziff. 4.3) lässt sich entnehmen, dass diese Verschiebung aufgrund von Einwänden des Eigentümers der Parzelle Nr. K.________ und zur Herstellung der Opfersymmetrie zwischen den angrenzenden Parzellen Nr. K.________ und H.________ vorgenommen worden sei. Was mit "Opfersymmetrie" gemeint ist, ergibt sich aus den Antworten zur Mitwirkungseingabe des Ei- gentümers der Parzelle Nr. K.________ auf den Seiten 13 bis 16 des Mitwirkungsberichts. Dem- nach wurde der neue Flussverlauf beziehungsweise die Bachmitte im Vergleich zur GEWISS35- Achse gegen die Parzelle Nr. K.________ verschoben. Dies wegen den bestehenden Gebäuden und Einstellhallen auf der anderen Bachseite. Die Verschiebung des Sammlers 18 m flussabwärts erlaubte insbesondere eine für den Eigentümer der Parzelle Nr. K.________ optimierte Gestaltung der Zufahrtsstrasse zum Geschiebesammler auf dieser Parzelle. Die neue Variante beim Quer- profil 3.1 weist gemäss dem Mitwirkungsbericht (Ziff. 4.3) und dem technischen Bericht (Ziff. 5.1.5) bezüglich der technischen Machbarkeit und der Hochwassersicherheit keine Nachteile auf, die beiden Varianten seien gleichwertig. Im Beschwerdeverfahren macht die Vorinstanz geltend, eine Verschiebung des Sammlers zum Querprofil 4 benötige eine längere Zufahrtsstrasse, was mit einem stärkeren Eingriff ins Eigentum des Eigentümers der Parzelle Nr. K.________ verbunden sei. Das Mass der Auswirkungen auf die linksufrigen Liegenschaften sei bei beiden Standorten vergleichbar. Angesichts dessen sei der heutige Standort geeigneter und mit Blick auf den Eigentumseingriff verhältnismässiger. Die Be- schwerdegegnerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, die Ansicht, die Mitwirkungsvariante sei mit der aktuellen Variante gleichwertig, sei überholt. Die aktuelle Variante sei Dank der rechts- ufrigen Hochwasserentlastung aus technischer Sicht deutlich besser. Die Ausweitung beim Ge- schiebesammler erfolge weitgehend zu Lasten der Landwirtschaftszone. Aus diesen verschiedenen Argumentationslinien lässt sich schliessen, dass die beiden Standorte in Bezug auf die Funktionalität des Geschiebesammlers gleichwertig sind. In Bezug auf den Über- lastfall hat die aktuelle Variante demgegenüber Vorteile. Da sie etwas weiter bachabwärts liegt, hat es bei dieser Variante zwischen der Abschlussmauer des Geschiebesammlers und dem Ge- 35 Gewässerinformationssystem Schweiz 15/33 BVD 140/2021/12 bäude 4a auf der Parzelle Nr. K.________ mehr Raum. Dieser Mehr-Raum ist für die Ausleitung im Überlastfall, die auf der rechten Bachseite erfolgen muss, im Vergleich mit der Mitwirkungsva- riante von Vorteil. Zudem ist die Zufahrt zum Geschiebesammler bei der Mitwirkungsvariante län- ger und beansprucht damit auf der Parzelle Nr. K.________ mehr Boden. Ob dieser Boden in der Landwirtschaftszone weniger werthaltig ist, als der Boden auf der gegenüberliegenden Bachseite in der Bauzone, ist unerheblich. Es ist nicht erkennbar, dass der Geschiebesammler auf der linken Bachseite in einer der beiden Varianten mehr Land in der Bauzone beanspruchen würde, jeden- falls kein bebaubares Land. Da es somit in Bezug auf die Bauzone unerheblich ist, welche Variante gewählt wird, ist mit Blick auf den Landbedarf derjenigen Variante der Vorzug zu geben, die we- niger Land in der Landwirtschaftszone benötigt. Demgegenüber bringt die Verschiebung des Sammlers um 18 m bachabwärts objektiv betrachtet für die Parzelle der Beschwerdeführerinnen keine wesentlichen Nachteile. Insbesondere liegen beide Standorte linksufrig auf ihrer Parzelle. Die bestehende Objektschutzmauer bleibt bestehen und muss, anders als in der Mitwirkungsvariante, nicht erhöht werden. Die Beanspruchung des ohnehin nicht nutzbaren Gewässerraums auf ihrem Grundstück bleibt in einem ähnlichen Umfang. Zwar rückt der Sammler mehr in das Blickfeld insbesondere der Nordostfassade des Gebäudes Nr. 7 und der Südostfassade des Gebäudes Nr. 5. Aufgrund der Ausmasse der Konstruktion des Geschiebesammlers (das ebenerdige beziehungsweise unterirdische Bauwerk überragt das be- stehende Terrain auf der linken Bachseite um maximal rund einen Meter) werden jedoch die Aus- sicht und die Lichtverhältnisse bei den beiden Gebäuden nur unwesentlich beeinträchtigt. Kommt hinzu, dass die Aussicht und die Lichtverhältnisse bereits durch die bestehende Objektschutz- mauer beeinträchtigt wird und die Konstruktion des Geschiebesammlers maximal rund einen hal- ben Meter höher als diese Mauer zu liegen kommt,36 so dass die durch den Geschiebesammler verursachte Beeinträchtigung noch weiter zu relativieren ist. Die angebliche Beeinträchtigung der Baustatik der Einstellhalle ist ein zivilrechtliches Problem, das im vorliegenden Verfahren grundsätzlich irrelevant ist. Im Übrigen wird die Einstellhalle gemäss Beschwerdegegnerin statisch nur minimal beeinflusst, wobei die Bautechnik für allfällige Statikprobleme ohnehin Lösungen bie- tet. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, weshalb die Liegenschaft der Beschwerdeführe- rinnen massiv an Wert verlieren sollte. Vielmehr ist sogar denkbar, dass der Wertverlust aufgrund des Standorts des Geschiebesammlers durch den Wertgewinn aufgrund des verbesserten Hoch- wasserschutzes wettgemacht wird. Die Verschiebung des Sammlers um 18 m bachabwärts bringt somit linksufrig keine wesentlichen Nachteile, jedoch Vorteile rechtsufrig, nämlich hinsichtlich Landbedarf und Ausleitung im Über- lastfall. Damit ist die Verschiebung insgesamt von Vorteil, beruht auf sachlichen Gründen und ist insofern nicht zu beanstanden. d) Das Rückhaltebecken mit einem Rückhaltevolumen von 700 m3 befindet sich im neuen Bachgerinne und ist daher nicht als solches erkennbar. Dementsprechend führt es auch nicht zu einer Störung des Orts- und Landschaftsbilds. Von aussen erkennbar sind demgegenüber die Aufschüttungen und vor allem die Abschlussmauer des Geschiebesammlers. Die Aufschüttung im Bereich des Sammlers wird jedoch nach deren Fertigstellung und Begrünung nicht markant in Erscheinung treten und das Orts- und Landschaftsbild ebenfalls nicht in relevanter Weise beein- trächtigen. Grundsätzlich markanter wird die Abschlussmauer zu erkennen sein. Allerdings ist sie mehr oder weniger ebenerdig und grösstenteils unterirdisch. Insgesamt wird auch die Mauer daher nicht prominent in Erscheinung treten. Soweit sie dennoch beschränkte Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild hat, ist dies ihrer Funktionalität geschuldet und aufgrund des grossen öffentlichen Interesses an einem wirksamen Hochwasserschutz hinzunehmen. Der Fachbericht Raumplanung und Landschaft des AGR vom 13. Oktober 2014 kam denn auch zum Schluss, am 36 Vgl. Querprofil Nr. 3.1 16/33 BVD 140/2021/12 Charakter des bestehenden Orts- und Landschaftsbildes ändere sich nicht viel, es werde die Be- willigung des Vorhabens beantragt. 6. Ufersicherung a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, im technischen Bericht seien die Schutzziele für Einzelgebäude und Strassen mit HQ50 und für landwirtschaftliche Flächen und Wald mit HQ30 festgelegt worden. Die projektierten Massnahmen zur Ufersicherung und Ufergestaltung gingen im Bereich der Parzelle Nr. K.________ über dieses Schutzziel hinaus. Diese Schutzmassnah- men seien so dimensioniert, dass der Überlastfall erst bei einem Ereignis grösser HQ100 eintrete. Dies widerspreche den definierten Schutzzielen. Dieser zusätzliche und gemessen an den Schutz- zielen nicht erforderliche Schutz des rechtsseitigen Landwirtschaftslandes gehe einseitig zu Las- ten der seit langem bestehenden Bauten am linken Ufer. Damit werde gegen die definierten Schutzziele, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Die Beeinträch- tigung der bestehenden Wohnbauten auf der Parzelle Nr. H.________ und namentlich der Erdge- schosswohnungen durch die projektierte Aufschüttung des linken Ufers um 1.5 m wiege schwerer, als das Interesse des Eigentümers der Parzelle Nr. K.________ an einem Schutzziel von HQ100. Die entsprechende Beeinträchtigung, insbesondere der damit verbundene Eigentumseingriff auf der Parzelle Nr. H.________, erweise sich daher als unverhältnismässig. b) Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang wiederum die falsche Wahl des Schutzziels HQ100 für das rechtsseitige Landwirtschaftsland rügen, kann auf die Ausführun- gen oben in Erwägung 4 verwiesen werden. Das richtig gewählte Schutzziel HQ100 für Wohngebiete und Bauzonen ist auch der Grund, wes- halb das Wasser rechtsufrig im Bereich der Parzelle Nr. K.________ grundsätzlich erst bei einem Ereignis grösser als HQ100 über die Ufer treten soll. Ein HQ100 muss in diesem Bereich aufgrund der gefährdeten Baugebiete sicher abgeführt werden können. Dies setzt voraus, dass das Wasser eines HQ100 mehr oder weniger vollständig im Gerinne abgeführt wird. Nur dadurch ist der benötigte Geschiebetransport sichergestellt. Würde das Wasser bereits früher teilweise rechtsuf- rig das Gerinne verlassen, würde weniger Wasser im Gerinne abgeführt und dadurch der Geschie- behaushalt vermindert. Dies würde zu einer übermässigen Geschiebeablagerung im Gerinne führen und als Folge davon könnte ein HQ100 nicht mehr sicher abgeführt werden.37 Mit anderen Worten: Die Höhe des rechtsufrigen Damms orientiert sich nicht am Schutz der Parzelle Nr. K.________ in der Landwirtschaftszone, sondern an der Funktionalität des Gesamtsystems und damit nicht zu Letzt am Schutz des linksufrigen Baugebiets mit der Parzelle der Beschwerde- führerinnen. Für ein Ereignis grösser als HQ100 ist das Wasserbauwerk nicht ausgelegt. Damit ein solcher Überlastfall dennoch möglichst glimpflich abläuft, wird der rechtsufrige Damm weniger hoch ge- baut als der linksufrige. Dies garantiert, dass ein Überlastfall rechtsufrig über Landwirtschaftsland und nicht linksufrig über Baugebiet abgeführt wird. 7. Rügemöglichkeit im Auflageverfahren 2020 a) Die Beschwerdeführerinnen rügen eine nicht korrekte Umsetzung des Entscheids der BVE vom 20. Dezember 2018. Mit diesem Entscheid sei der damalige Wasserbauplan wegen eines 37 Siehe dazu den angefochtenen Gesamtentscheid vom 12. August 2021 S. 28, und die Beschwerdeantwort der Be- schwerdegegnerin vom 14. Oktober 2021 Rn 45 17/33 BVD 140/2021/12 ungenügenden Landerwerbsplans uno actu aufgehoben worden und es existiere nach diesem Urteil kein rechtsgültiger Wasserbauplan mehr. In der Folge sei der angepasste Landerwerbsplan im Anzeiger von Saanen Nr. 55 vom 14. Juli 2020 publizierte worden, dies ausdrücklich ohne Neuauflage des Wasserbauplanes. Ferner sei festgehalten worden, dass der Wasserbauplan, welcher als übergeordnetes Bauvorhaben vom 15. April bis 15. Mai 2015 bereits öffentlich aufge- legen habe, nicht Bestandteil der erwähnten Auflage sei und dagegen keine Einsprache bezie- hungsweise Rügepunkte eingereicht werden könnten. Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, korrekterweise hätte der überarbeitete Lander- werbsplan zusammen mit dem «neuen» Wasserbauplan öffentlich auflegt werden müssen; dies nicht zuletzt, da im neuen Landerwerbsplan neue, zusätzliche Rechte beansprucht würden. Mit der klaren Einschränkung des Verfahrens auf die Genehmigung des Landerwerbsplans und dem Ausschluss der Einsprachemöglichkeit zum Wasserbauplan sei die Bauherrschaft ihrer gesetzli- chen Verpflichtung nicht nachgekommen. Der angepasste Wasserbauplan als Grundlage des Landerwerbsplan sei nicht öffentlich aufgelegt und somit den betroffenen Parteien, namentlich den Beschwerdeführerinnen, zur Stellungnahme entzogen worden. Damit sei ihnen diesbezüglich das rechtliche Gehör verwehrt worden. Dieser Mangel könne im heutigen Verfahrensstadium nicht mehr geheilt werden und stellt einen unrechtmässigen Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte (rechtliches Gehör) der Beschwerdeführerinnen dar. Dieses Verhalten der Bauherrschaft als öf- fentlich-rechtliche Körperschaft sei willkürlich und verstosse zudem gegen Art. 9 BV38. Schon al- lein aus diesen Gründen sei der vorliegende Landerwerbsplan abzuweisen beziehungsweise nicht zu genehmigen. b) Der vom TBA mit Gesamtentscheid vom 21. Juni 2018 genehmigte Wasserbauplan beinhal- tete auch einen Landerwerbsplan. Dieser Landerwerbsplan sah aber lediglich einen Landerwerb zur vorübergehenden Benutzung zwecks Vornahme der Bauarbeiten vor. Die für die dauerhafte Errichtung von Bauwerken auf fremden Parzellen erforderlichen Rechte (Erwerb des betroffenen Grundeigentums oder Einräumung einer Dienstbarkeit) fehlten jedoch. Aus diesem Grund hob die BVE mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 den Gesamtentscheid vom 21. Juni 2018 auf und wies die Sache zurück an das TBA mit dem Auftrag, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Anpassung des Landerwerbsplans zu geben. In der Folge passte die Beschwerdegegnerin den Landerwerbsplan entsprechend an. Zudem nahm sie auch am Wasserbauplan eine Änderung vor (Anpassung der Linienführung des mobilen Wehrs auf den Parzellen Nrn. L.________ und M.________). Diese beiden Anpassungen wurden im Amtsblatt des Kantons Bern und im Amtlichen Anzeiger Saanen publiziert und bei der Gemein- deverwaltung Saanen öffentlich aufgelegt. In der Publikation wurde das Vorhaben wie folgt um- schrieben: «Anpassung des Landerwerbsplans und Anpassung der Linienführung des mobilen Wehrs». Zudem wurde im Publikationstext festgehalten, dass Einsprachen und Rechtsverwahrun- gen nur gegen die vorliegend publizierte Projektänderung zulässig seien. Der Wasserbauplan, der als übergeordnetes Bauvorhaben bereits öffentlich aufgelegen habe, sei nicht Bestandteil der vor- liegenden Auflage. Gegen diesen könnten keine Einsprachen mehr eingereicht werden. c) Dieses Vorgehen im vorinstanzlichen Verfahren rund um die Publikation der beiden Projek- tänderungen ist nicht zu beanstanden. Gegen den Wasserbauplan und insbesondere seine bau- lichen Massnahmen konnte bereits im Jahr 2015 Einsprache erhoben werden. Weshalb diesbe- züglich noch einmal Gelegenheit zur Einsprache eingeräumt werden müsste, ist nicht nachvoll- ziehbar. Lediglich hinsichtlich der beiden Projektänderungen und insbesondere den überarbeite- ten Landerwerbsplan konnten die Betroffenen bisher noch keine Einsprache erheben, weshalb nur diesbezüglich Anlass bestand, Gelegenheit zur Einsprache zu geben. 38 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 18/33 BVD 140/2021/12 Zwar können im Anwendungsbereich des Baugesetzes seit der Revision von Art. 40 Abs. 2 BauG39 vom 9. Juni 2016 bei Projektänderungen zusätzlich auch Rügen nachgeschoben werden, die schon gegen das ursprüngliche Projekt hätten vorgebracht werden können, weil mit der Revi- sion die Bestimmung für das Beschwerdeverfahren keine Beschränkung der Rügemöglichkeit auf ursprünglich vorgebrachte Rügen mehr kennt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass bei einer Projektänderung noch einmal Gelegenheit zur Einsprache gegen das ganze Vor- haben eingeräumt werden müsste. Vielmehr können Einsprechende generell und unabhängig von Projektänderungen auch nach Ablauf der Einsprachefrist neue Rügen nachschieben. Demge- genüber kann, wer gegen das ursprüngliche Projekt keine Einsprache erhoben hat, dies nicht im Rahmen einer Projektänderung nachholen, sondern kann sich nur noch gegen die Projektände- rung zur Wehr setzen. Eine Gelegenheit zur Einsprache gegen das ursprüngliche Projekt muss daher bei einer Projektänderung nicht noch einmal gewährt werden.40 Insofern war im vorliegen- den Fall der Hinweis, dass gegen den Wasserbauplan keine Einsprachen mehr eingereicht wer- den könne, richtig. Wer 2015 gegen den Wasserbauplan und insbesondere seine baulichen Mass- nahmen keine Einsprache erhoben hatte, konnte dies im Rahmen der Publikation der Projektän- derung 2020 nicht mehr nachholen. Die 2015 gegen den Wasserbauplan eingereichten Einspra- chen blieben bestehen und mussten also nicht wiederholt werden. Diese Einsprachen konnten zwar nachträglich mit weiteren Rügen ergänzt werden, dies aber unabhängig von der neuen Ein- sprachemöglichkeit gegen die Projektänderung. Diese Rüge erweist sich demzufolge als unbegründet, zumal die Beschwerdeführerinnen auch nicht zu benennen vermögen, inwiefern ihnen durch die Publikation beziehungsweise den Publi- kationstext der Projektänderung ein konkreter Nachteil entstanden wäre und welche neuen Rügen gegen die übrigen Teile des Wasserbauplans sie hätten vorbringen wollen. Es liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor noch hat die Vorinstanz willkürlich gehandelt oder Art. 9 BV verletzt. d) Soweit die Beschwerdeführerinnen argumentieren, der überarbeitete Landerwerbsplan hätte zusammen mit dem neuen Wasserbauplan öffentlich aufgelegt werden müssen, ist nicht nachvollziehbar, was sie damit meinen. Der überarbeitete Landerwerbsplan als Teil des Wasser- bauplans stellt hier die Neuerung am bisherigen Wasserbauplan dar. Mit der Auflage des überar- beiteten Landerwerbsplans wurde die Neuerung am Wasserbauplan folglich öffentlich aufgelegt und es ist nicht ersichtlich, was zusätzlich hätte aufgelegt werden können und müssen. e) Nicht nachvollziehbar ist die Aussage der Beschwerdeführerinnen, im alten Wasserbauplan habe sich die Enteignung nur auf Teile der Parzelle Nr. H.________ beschränkt, gemäss neuem Landerwerbsplan würden neu aber auch wesentliche Teile der Parzelle Nr. N.________ enteignet. Die Parzelle Nr. N.________ war in den am 21. Juni 2018 genehmigten Plänen gleichermassen von wasserbaulichen Massnahmen betroffen, wie nun in den am 12. August 2021 genehmigten Plänen. Im alten Landerwerbsplan war bei beiden Parzellen Nrn. H.________ und N.________ lediglich eine Fläche zur vorübergehenden Benutzung vorgesehen, während im neuen Plan bei beide Parzellen eine Fläche mit dauernder Dienstbarkeit belegt wird (bei der Parzelle Nr. N.________ zusätzlich zu einer Fläche zur vorübergehenden Beanspruchung, bei der Parzelle Nr. H.________ ohne solche Fläche). 8. Landerwerbsplan 39 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 40 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32–32d N. 13 19/33 BVD 140/2021/12 a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Landerwerbsplan entspreche nicht den Vorgaben gemäss Fachordner Wasserbau des TBA. In den aufgelegten Akten befinde sich der für die Beschwerdeführerinnen massgebliche Landerwerbsplan als Akten Nr. 10. Integraler Be- standteil dieses Plans sei eine Tabelle unter dem Titel «Landerwerbsverzeichnis». Die Beschwer- deführerinnen gingen davon aus, dass es sich dabei um die verlangte Landerwerbstabelle handle. Gemäss den Vorgaben aus dem Fachordner der Vorinstanz fehlten auf dem Landerwerbsplan diverse Punkte, wie insbesondere die Ausscheidung von Bau- und Nutzungsbeschränkungen so- wie das Aufzeigen der Bauverbotslinie. Ebenfalls seien die zwingenden Voraussetzungen der Landerwerbstabelle nicht erfüllt. So sei die Flächenaufteilung nach Erwerbsflächen, Zuteilungs- flächen und der totalen Fläche mangelhaft und die Ausscheidung der Zuteilungsflächen inklusive Unterteilung in Ersatzflächen und Entschädigungsflächen fehlten vollständig. Auch der zwingende Hinweis in der Landerwerbstabelle, dass die Flächen approximativ berechnet seien und die defi- nitive Vermessung erst nach der Bauausführung erfolge, fehle. Da es sich bei diesen Vorschriften um zwingende Vorgaben handle, sei auch kein entsprechender Handlungsspielraum bezüglich Mängel vorgesehen. Entweder seien die Formalien erfüllt oder nicht. Wie erläutert, seien die zwin- genden Formalien weder des Landerwerbsplans noch der Landerwerbstabelle erfüllt. Konsequen- terweise könnten die beiden Dokumente keine Rechtswirksamkeit entfalten und seien somit ab- zuweisen. b) Mit dem Fachordner Wasserbau vom 4. Januar 2010 bietet das Tiefbauamt ein umfassen- des Hilfsmittel für die Projektierung und Realisierung von Wasserbauprojekten. Er richtet sich primär an wasserbaupflichtige Gemeinden, an erfüllungspflichtige Gemeindeverbände und Schwellenkorporationen, an Planer und Ingenieure sowie an kantonale Fachstellen. Der Fachord- ner veranschaulicht Projektabläufe, basierend auf den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Er de- finiert Standards und erleichtert mit Hilfe von Checklisten die Planung, Ausschreibung und Reali- sierung von Wasserbauprojekten. Die Arbeitshilfe soll allen Projektbeteiligten optimale Sicherheit bei ihren Tätigkeiten vermitteln und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Qualitätsverbesse- rung von Wasserbauprojekten. Die zusammengestellten Abläufe und Grundsätze gelten für Hoch- wasserschutzprojekte unterschiedlicher Grösse. Der Detaillierungsgrad der Anwendung richtet sich nach Umfang und Komplexität des Projektes.41 Beim Fachordner Wasserbau handelt es sich somit nicht um eine gesetzliche Grundlage, aus denen Private Rechte und Pflichten ableiten können. Es handelt sich vielmehr um ein behörde- ninternes Hilfsmittel, das bestenfalls behördenverbindlich ist. c) Welche Inhalte ein Landerwerbsplan aus Sicht der betroffenen Grundeigentümerschaft ha- ben muss, ergibt sich daher nicht aus dem Fachordner, sondern den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen, also insbesondere dem Wasserbaugesetz und dem Enteignungsgesetz. Gegenstand des Landerwerbsplans zum Wasserbauplan sind die Rechte, die enteignet werden sollen (Art. 22 Bst. d WBG). Die Schwellenkorporation erwirbt mit dem Wasserbauplan das Enteignungsrecht an den bezeichneten Rechten. Das Enteignungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Enteig- nungsgesetz (Art. 26 Abs. 4 WBG). Im Planauflageverfahren müssen im Ausführungsplan die be- anspruchten Grundflächen eingezeichnet sein. Ferner muss aus den aufgelegten Unterlagen er- sichtlich sein, welche Rechte und in welchem Ausmasse sie durch die Enteignung beansprucht werden (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 Gesetz über die Enteignung42). Diesen Anforderungen entspricht der am 12. August 2021 vom TBA genehmigte Landerwerbsplan. Im Plan sind die beanspruchten Grundflächen eingezeichnet und aus den kleinen Tabellen für jedes betroffene Grundstück und 41 www.bvd.be.ch > Dienstleistungen > Dienstleistungen im Bereich Wasserbau und Gewässerunterhalt > Fachordner Wasserbau 42 Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung (BSG 711.0) 20/33 BVD 140/2021/12 dem Landerwerbsverzeichnis sind die beanspruchten Rechte sowie deren Ausmass unter Nen- nung der betroffenen Grundeigentümerschaft ersichtlich. d) Richtig ist, dass in der Landerwerbstabelle der Hinweis fehlt, wonach die Flächen approxi- mativ berechnet seien und die definitive Vermessung erst nach der Bauausführung erfolge. Gemäss Fachordner (384) ist dieser Hinweis in der Landerwerbstabelle anzubringen. Gemäss den gesetzlichen Grundlagen ist ein solcher Hinweis jedoch nicht vorgesehen und schon gar nicht Gültigkeitserfordernis. Somit besteht hier kein Problem. Im Übrigen handelt es sich ohnehin ledig- lich um einen Hinweis, dessen Inhalt die Beschwerdeführerinnen offensichtlich kennen und auch bereits zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Einsprache vom 17. August 2020 kannten. Insofern war ein Hinweis im Landerwerbsplan, jedenfalls für die Beschwerdeführerinnen, auch nicht erfor- derlich. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welchen Vorgaben aus dem Fachordner der vorliegenden Lander- werbsplan widersprechen würde. So kann weder eine Aufteilung in Erwerbsflächen, Zuteilungs- flächen, Ersatzflächen und Entschädigungsflächen vorgenommen werden noch können Bau- und Nutzungsbeschränkungen ausgeschieden sowie Bauverbotslinie aufgezeigt werden, wenn keine solchen vorgesehen sind. Der vorliegende Landerwerbsplan stimmt denn auch mit den Beispielen für Landerwerbspläne im Fachordner (730.5) überein. 9. Eingriff in Eigentumsrechte a) Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Bauherrschaft habe nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Eingriffe in das Grundeigentum der Beschwerdeführerinnen erfüllt seien. Die Rechtmässigkeit des geplanten Grundrechtseingriffs sei nicht gegeben und der Eingriff daher abzulehnen. Die betroffenen Enteignungsflächen im Umfang von 754 m2 bei der Parzelle Nr. H.________ und von 365 m2 bei der Parzelle Nr. N.________, die der Einwohnergemeinde Saanen zugesprochen werden sollten, entsprächen einem erheblichen Teil des Eigentums der Beschwerdeführerinnen und beschränkten die Nutzung des Umschwungs auf den entsprechenden Parzellen um mehr als 60%. Damit sei der Kerngehalt der Eigentumsgarantie im Sinne der lnstitutsgarantie verletzt. Schon aus diesem Grund sei der geplante Eigentumseingriff unzulässig. Zwar bestehe für den Eigentumseingriff eine genügende gesetzliche Grundlage. Das für den Ein- griff erforderliche aktuelle öffentliche Interesse sei jedoch nicht gegeben. Logischerweise bezwe- cke jede Hochwasserschutzmassnahme einen Schutz für den unterhalb (in Flussrichtung) der Massnahme liegenden Flussabschnitt. Eine Schutzwirkung flussaufwärts sei unmöglich. Der Schutzbereich des projektierten Geschiebesammlers Oeyetli auf der Parzelle der Beschwerdefüh- rerinnen reiche von der Saanemündung flussaufwärts bis zum Geschiebesammler (von QP1 bis QP8) und habe eine Länge von knapp 70 m. Das öffentliche Interesse hinsichtlich des Geschie- besammlers Oeytli bestehe somit im Schutz der letzten 70 m des Chalberhönibachs, bestehend aus unbebautem und unbewohntem Land. Der Schutz von Leib und Leben von Personen sei nicht betroffen. Das öffentliche Interesse am Hochwasserschutz weiter flussaufwärts im Bereich QP9 bis QP45 sei vorliegend unbeachtlich. Tatsächlich sei den Interessen des Hochwasserschutzes bereits mit der ersten Ausbauetappe und mit dem Bau des Geschiebesammlers im oberen Bereich des Chalberhönibachs genügend Rechnung getragen worden. Die Überschwemmung im Jahre 2015 habe der obere Geschiebesammler beim Holzlagerplatz nur deshalb nicht verhindert, weil er mangelhaft bewirtschaftet gewesen sei. Mit den Bauvorhaben der zweiten Ausbauetappe werde somit mit «Kanonen auf Spatzen geschossen», mit völlig überdimensionierten Hochwasserschutz- 21/33 BVD 140/2021/12 massnahmen sollten hypothetische Überschwemmung durch den Chalberhönibach verhindert werden. Somit handle es sich um eine Zielsetzung «faktischer Art», was per se keine Beschrän- kung des Eigentums zulasse. Ferner liege das vorliegende Bauvorhaben gemäss Landerwerbs- plan rein in der «Absicherung künftiger Bedürfnisse». Diese seien jedoch rein hypothetischer Na- tur und aufgrund der fehlenden Aktualität nicht relevant. Schliesslich sei der Eigentumseingriff auch nicht verhältnismässig. Im vorliegenden Fall seien die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen nicht für den Hochwasserschutz im Schutzbereich QP1 bis QP8 geeignet. Der auf ihrem Grundstück geplante Geschiebesammler Oeyetli sowie die Erhöhung der Böschung seien nicht zweckdienlich und es gebe wasserschutzbautechnisch bes- sere Positionierungen, wie dies im Auflageprojekt ursprünglich auch vorgesehen gewesen sei. Aufgrund dieser besseren Alternativen (Umpositionierung des Geschiebesammlers Oeyetli fluss- aufwärts oder Verlagerung auf die gegenüberliegende Landwirtschaftsparzelle), die die Eigen- tumsrechte der Beschwerdeführerinnen weniger oder nicht belasten würden, fehle es auch an der Erforderlichkeit des Eigentumseingriffs. Zudem bestehe zwischen dem mit dem Geschiebesamm- ler Oeyetli angestrebten Schutz und dem geplanten Eigentumseingriff kein vernünftiges Verhält- nis, womit es an der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fehle. Mit dem Geschiebesammler würden die letzten 70 m des Chalberhönibachs geschützt. In diesem Bereich lägen keine Wohn- liegenschaften mehr. Somit würden nur Vermögenswerte geschützt, Leib und Leben seien nicht betroffen. b) Gemäss Landerwerbsplan des Wasserbauplans sollen auf der Parzelle Nr. N.________ der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 313 m2 vorübergehend beansprucht und 52 m2 mit einer dauern- den Dienstbarkeit belastet werden. Auf der Parzelle Nr. H.________ der Beschwerdeführerinnen sollen 701 m2 mit einer dauernden Dienstbarkeit belastet werden. Ein Eigentumserwerb ist nicht vorgesehen. Die dauernde Dienstbarkeit soll zugunsten der Gemeinde Saanen errichtet werden und wie folgt lauten: «Duldung von wasserbaulichen Massnahmen, Werke und Bepflanzungen (Bau, Unterhalt) gemäss Wasserbauplan Hochwasserschutz Rübeldorf, Ausbau Chalberhöni- bach, 2. Ausbauetappe: Saanen - Chalberhöni der I.________». Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV und Art. 24 Abs. 1 KV43 ist das Eigentum gewährleistet. Lehre und Praxis unterscheiden bei der Eigentumsgarantie die Bestandesgarantie, die Wertgarantie sowie die Institutsgarantie. Die Bestandesgarantie bewahrt subjektive Eigentümerrechte vor unzulässi- gen Massnahmen. Die Wertgarantie gewährleistet volle Entschädigung bei Enteignungen. Die In- stitutsgarantie soll schliesslich das Rechtsinstitut Eigentum als solches vor einer Aushöhlung durch staatliche Eingriffe schützen. Einschränkungen der Eigentumsgarantie sind unter den übli- chen Voraussetzungen für Eingriffe in Grundrechte zulässig: Erforderlich ist eine genügende ge- setzliche Grundlage, ein (überwiegendes) öffentliches Interesse sowie die Wahrung des Grund- satzes der Verhältnismässigkeit; zudem darf der Kerngehalt nicht verletzt werden (vgl. Art. 36 BV und Art. 28 KV).44 c) Gemäss Art. 26 Abs. 4 WBG erwerben die Gemeinde, der Gemeindeverband oder die Schwellenkorporation mit dem Wasserbauplan das Enteignungsrecht an den bezeichneten Rech- ten. Das Enteignungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Enteignungsgesetz. Das Gesetz über die Enteignung regelt gemäss Art. 1 Abs. 1 den dauernden oder zeitweisen Entzug von Grundstücken oder von darauf bezüglichen dinglichen oder persönlichen Rechten zugunsten öf- fentlicher Werke oder zugunsten anderer, durch das Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigter Zwecke (formelle Enteignung). Art. 26 Abs. 4 WBG in Verbindung mit dem Gesetz über die Ent- eignung stellen also für die Belastung je eines Teils der Parzellen Nrn. N.________ und 43 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 44 Siehe dazu Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 605 ff. 22/33 BVD 140/2021/12 H.________ mit einer dauernden Dienstbarkeit (beschränktes dingliches Recht) und eines Teils der Parzelle Nr. N.________ zur vorübergehenden Beanspruchung eine ausreichende gesetzli- che Grundlage für den Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerinnen dar, was unbestritten ist. d) Was das überwiegende öffentliche Interesse betrifft, so ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse geeignet, Einschränkungen der Eigentumsgarantie zu rechtfertigen, sofern das Ziel nicht rein fiskalischer Natur ist oder gegen andere Verfassungsnormen verstösst.45 Im vorliegenden Fall dienen die Eigentumseingriffe dem Hochwasserschutz. Dabei hat das Hochwasserereignis 2010 gezeigt, dass es sich nicht bloss um eine abstrakte Gefährdung mit hypothetischen Überschwem- mungen handelt, sondern um eine reale und aktuelle Gefahr mit erheblichem Schadenspotenzial (siehe oben Erwägung 2). So wird bei einem Szenario HQ30 mit einem Gesamtschaden von über CHF 8 Mio., bei einem Szenario HQ100 mit einem Gesamtschaden von über CHF 18 Mio. und bei einem Szenario HQ300/1000 mit einem Gesamtschaden von über CHF 26 Mio. gerechnet.46 Rich- tig ist, dass der Schutz von Leib und Leben von Personen hier nicht im Vordergrund steht. Auch der Schutz von (erheblichen) Sachwerten kann jedoch ein öffentliches Interesse begründen. Die Darstellung der Beschwerdeführerinnen, wonach eine Hochwasserschutzmassnahme nur den unterhalb liegenden Flussabschnitt schütze greift zu kurz und ist auch nicht richtig. Zunächst kön- nen die einzelnen Hochwasserschutzmassnahmen aus dem Wasserbauplan nicht einzeln heraus- gepickt werden. Bei einem Wasserbauplan handelt es sich vielmehr um ein Gesamtsystem, das in allen seinen Teilen funktionieren muss.47 Abgesehen davon wirken sich verschiedene Mass- nahmen gegen Wassergefahren durchaus auch flussaufwärts aus. So führen Geschiebeablage- rungen unter Umständen dazu, dass sich aufgrund der damit verbundenen Sohlenanhebung im Verlaufe eines Ereignisses die Geschiebeablagerung und damit auch die Übersarung beziehungs- weise Überschwemmung immer weiter flussaufwärts verlagert. Die Annahme der Beschwerdefüh- rerinnen, der Geschiebesammler Oeyetli schütze aufgrund seines Standorts die letzten 70 m des Chalberhönibachs, ist somit falsch. Als Teil eines Gesamtprojekts dient er einem Hochwasser- schutzprojekt, das insbesondere den Schutz erheblicher Sachwerte zum Ziel hat. Damit werden mit dem Hochwasserschutzprojekt im Allgemeinen und dem Geschiebesammler Oeyetli im Spe- ziellen ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt. Dass es sich bei der Aussage der Beschwerdeführerinnen, der obere Geschiebesammler beim Holzlagerplatz habe die Überschwemmung im Jahre 2015 nur deshalb nicht verhindert, weil er mangelhaft bewirtschaftet gewesen sei, um eine unbewiesene Parteibehauptung handelt, wurde bereits ausgeführt (siehe oben Erwägung 4.h). Eindeutig nicht richtig ist die Annahme der Be- schwerdeführerinnen, den Interessen des Hochwasserschutzes sei bereits mit der ersten Ausbau- etappe und mit dem Bau des Geschiebesammlers beim Holzlagerplatz im oberen Bereich des Chalberhönibachs genügend Rechnung getragen worden. Mit dem vorgezogenen Bau des Ge- schiebesammlers beim Holzlagerplatz wurde das Risiko, dass neue Ereignisse mit geschiebelo- sem, ungesättigtem Wasser unterhalb des Geschiebesammlers zu massiven Sohlen- und Ufere- rosionen führen können, sogar noch zusätzlich verschärft. Demzufolge muss das Risiko für mas- sive Schäden bei weiteren grossen Niederschlagsereignissen im heutigen Zustand für das Rüe- beldorf als immer noch sehr hoch eingestuft werden (siehe oben Erwägung 2.c). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass am Hochwasserschutzprojekt und dem damit ver- bundenen Landerwerbsplan mit den darin vorgesehenen Eigentumseingriffen ein grosses öffent- 45 Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 608 46 Technischer Bericht S. 52 47 Vgl. den Entscheid der BVE 140/2018/13 vom 20. Dezember 2018 E. 3.d 23/33 BVD 140/2021/12 liches Interesse besteht. Ob es sich auch um ein überwiegendes öffentliches Interesse handelt, wird bei der Zumutbarkeit des Eingriffs geklärt. e) Verhältnismässig sind Beschränkungen der Eigentumsgarantie, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Geeignet ist ein Eigentumsein- griff, wenn das Ziel damit tatsächlich erreicht werden kann. Erforderlich ist er, wenn keine mildere Massnahme zur Verfügung steht, mit der das Ziel ebenso gut erreicht werden kann. Zumutbar ist ein Eingriff schliesslich dann, wenn Eingriffszweck und Eingriffswirkung in einem vernünftigen Ver- hältnis zueinander stehen.48 Der umstrittene Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerinnen dient der Umgestaltung des Chalberhönibachs zwecks Hochwasserschutzes. Das Wasserbauvorhaben basiert auf umfangrei- chen Abklärungen von ausgewiesenen Fachleuten, die insbesondere im Technischen Bericht in der Fassung vom 29. Mai 2017 festgehalten sind. Sämtliche betroffenen Fachbehörden haben dem Vorhaben zugestimmt. Somit bestehen keine Zweifel, dass das Wasserbauvorhaben und der damit verbundene Eigentumseingriff geeignet ist, das verfolgte Ziel des Hochwasserschutzes zu erreichen. Die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen sind entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerinnen insbesondere auch für den Hochwasserschutz im Schutzbereich QP1 bis QP8 geeignet – weshalb dem nicht so sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Der auf ihrem Grund- stück geplante Geschiebesammler Oeyetli sowie die Erhöhung der Böschung sind zweckdienlich. Dass es unter Berücksichtigung aller Umstände keine bessere Positionierung des Sammlers gibt, insbesondere auch nicht der im Auflageprojekt ursprünglich vorgesehene Standort, wurde bereits ausgeführt (siehe oben Erwägung 5.c). Da es keinen besseren Alternativstandort für den Geschiebesammlers Oeyetli gibt, der die Eigen- tumsrechte der Beschwerdeführerinnen weniger oder nicht belasten würde, ist auch die Voraus- setzung der Erforderlichkeit des Eigentumseingriffs erfüllt. Insbesondere kann der Sammler nicht einfach auf die andere Bachseite auf die Landwirtschaftsparzelle Nr. K.________ verschoben wer- den. Der Sammler beansprucht mit seiner Abschlussmauer aus Beton zwangsläufig beide Bach- seiten. Damit der gesamte Sammler auf der Parzelle Nr. K.________ zu liegen käme, müsste folglich das gesamte Bachgerinne um mehrere Meter in Richtung Parzelle Nr. K.________ ver- schoben werden, was schon alleine aufgrund der bestehenden Gebäude und der Zufahrt auf die- ser Parzelle offensichtlich nicht möglich ist. Im Rahmen der Erforderlichkeit ist auch zu beachten, dass der Eigentumseingriff bei den Beschwerdeführerinnen auf das Minimum beschränkt wurde, insbesondere wird kein Grundeigentum dauernd erworben. Unzumutbar wäre der Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerinnen, wenn Eingriffszweck und Eingriffswirkung in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen würden. Hier sind also letztlich die öffentlichen gegen die privaten Interessen abzuwägen. Hinsichtlich des privaten Inter- esses der Beschwerdeführerinnen gilt es die Schwere des Eingriffs in ihr Eigentum zu berücksich- tigen. Der Landerwerbsplan des Wasserbauplans sieht keinen dauernden Erwerb von Grundei- gentum vor, das heisst die Beschwerdeführerinnen bleiben Eigentümerinnen der gesamten Par- zellen. Vorgesehen ist lediglich die Beanspruchung eines Teils der beiden Parzellen durch dau- ernde Dienstbarkeiten, die die Beschwerdeführerinnen zur Duldung von wasserbaulichen Mass- nahmen, Werken und Bepflanzungen verpflichtet. Die dadurch beanspruchten Flächen liegen teil- weise im und teilweise unmittelbar neben dem Gerinne des Chalberhönibachs (sowohl des beste- henden als auch des geplanten Gerinnes) und damit grundsätzlich im Gewässerraum nach Art. 41a GSchV49. Im Gewässerraum gelten gemäss Art. 41c GSchV erhebliche Nutzungsein- schränkungen. Dadurch relativiert sich der tatsächliche Eigentumseingriff weiter. Für die Be- 48 Vgl. dazu Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 610 49 Gewässerschutzverordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 24/33 BVD 140/2021/12 schwerdeführerinnen ist der Eingriff letztlich von geringer Tragweite, die faktischen Nutzungsmög- lichkeiten ihrer Parzellen dürften praktisch die gleichen bleiben. Auf der Parzelle Nr. N.________ kommt zur Beanspruchung mit einer dauernden Dienstbarkeit eine vorübergehende Beanspru- chung eines Teils der Parzelle hinzu. Dieser temporäre Eingriff in das Grundeigentum der Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 zwecks Realisierung des Wasserbauvorhabens ist ebenfalls von untergeordneter Bedeutung, zumal gemäss Art. 13 Abs. 1 WBG der Anstösser oder die Anstös- serin eines Gewässers ohnehin dulden muss, dass Dritte sein oder ihr Grundstücke betreten, befahren oder sonst benutzen, um am Gewässer Unterhalt, Wasserbau oder Kontrollen vorzuneh- men. Soweit die Beschwerdeführerinnen einen Wertverlust geltend machen, ist ein solcher mit jeder Enteignung verbunden und stellt deshalb kein besonderes privates Interesse dar. Der Ver- lust wird durch volle Entschädigung im Rahmen der Enteignung ausgeglichen (Art. 10 Gesetz über die Enteignung). Die Anpassung eines mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben optimierten Pro- jekts, bei dem der Landerwerb bereits auf das Notwendige beschränkt wurde, lässt sich damit nicht rechtfertigen. Demzufolge ist der Grundrechtseingriff auch zumutbar, zumal die Nutzungs- möglichkeiten der beiden Parzellen der Beschwerdeführerinnen aufgrund des Gewässerraums unabhängig von der Beanspruchung ihres Grundeigentums für Hochwasserschutzmassnahmen eingeschränkt sind. Die geringen privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an ihrem unein- geschränkten Eigentum werden durch die gewichtigen öffentlichen Interessen am Hochwasser- schutz deutlich überwogen. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Zumutbarkeit des Eigentumseingriffs mit dem angeblich falsch gewählten Schutzziel HQ100 begründen, wurde bereits ausgeführt, dass die im Wasser- bauplan gewählten Schutzziele nicht zu beanstanden sind (siehe oben Erwägung 4). Folglich kann daraus keine Unzumutbarkeit des Eigentumseingriffs abgeleitet werden. Die geplanten Schutz- bauten sind nicht überdimensioniert und damit auch nicht unverhältnismässig. f) Der Kerngehalt der Eigentumsgarantie ist die Institutsgarantie. Mit der Institutsgarantie als Teilgehalt der Eigentumsgarantie wird das Eigentum als zentrales Institut des Privatrechts ge- währleistet und bildet damit einen der Grundpfeiler der markwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung und der darauf beruhenden schweizerischen Wirtschaftsverfassung. Die Abschaffung oder Aus- höhlung des Eigentums als Rechtsinstitut ist daher absolut verboten. Soweit die Beschwerdefüh- rerinnen eine Verletzung dieses Kerngehalts der Eigentumsgarantie geltend machen, übersehen sie, dass sich diese Garantie in erster Linie an den Gesetzgeber richtet. Inwiefern das Privatei- gentum als Institut der schweizerischen Rechtsordnung durch den vorliegenden Landerwerbsplan und die darin vorgesehene (beschränkte) Beanspruchung der Parzellen der Beschwerdeführerin- nen in Frage gestellt würde, ist nicht nachvollziehbar.50 10. Umweltverträglichkeitsprüfung a) Die Beschwerdeführerinnen rügen, für das Projekt sei zu Unrecht keine Umweltverträglich- keitsprüfung (UVP) vorgenommen worden. Gemäss Technischem Bericht würden sich die Ge- samtkosten des Projekts auf CHF 9.7 Mio. belaufen. Darin seien aber die Kosten der als Sofort- massnahme bereits ausgeführten Erschliessungsstrasse ins Chalberhönital inklusive neue Brücke über den Chalberhönibach im Gussetli nicht enthalten, obwohl sie als Ersatz der durch das Hoch- wasser zerstörten alten Strasse entlang des Chalberhönitals diene. Im Weiteren seien auch die als Sofortmassnahme ausgeführten Uferblocksätze, die so weit wie möglich bestehen bleiben sol- len, in den Gesamtkosten nicht aufgeführt. Schliesslich werde mit einer Kostengenauigkeit von 10 % auf der Preisbasis 2014 gerechnet. Allein bei der Berücksichtigung der Kostengenauigkeit und der seit 2014 aufgelaufenen Bauteuerung, dürfte der Gesamtkostenrahmen von CHF 10 Mio. 50 Vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, S. 349, 352 und 362 f. 25/33 BVD 140/2021/12 bei weitem überschritten werden. Bei der Frage der UVP-Pflicht seien aber ohnehin die Gesamt- kosten zu berücksichtigen, also auch diejenigen, die nach dem Hochwasserereignis vom 10. Juli 2010 als Sofortmassnahmen ausgeführt wurden. Daraus werde ersichtlich, dass das Gesamtbau- werk den Kostenrahmen von CHF 10 Mio. zweifelsohne überschreite und das Projekt deshalb der UVP-Pflicht unterstellt sei. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei umso mehr geboten, als die Eingriffe in die Umwelt, die Landschaft und das Ortsbild erheblich seien, und es angezeigt sei, weitergehende Massnahmen zur Minderung dieser Eingriffe zu prüfen und soweit zielführend und verhältnismässig umzusetzen. Dazu gehöre beispielsweise auch der Verzicht auf den Geschiebesammler Oeyetli, die eingehende Prüfung von Alternativstandorten oder der Ver- zicht auf die Verlegung der Oeyetlibrücke. b) Das Wasserbauvorhaben stellt eine Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG51 dar. Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Art 10a Abs. 1 USG). Anlagen, welche Umweltbereiche er- heblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann, sind der UVP unterstellt (Art. 10a Abs. 2 USG). Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der UVP unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist (Art. 10a Abs. 3 Satz 1 USG). Gemäss Art. 1 i.V.m. Ziff. 30.2 Anhang UVPV52 sind wasserbau- liche Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwas- serrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als CHF 10 Mio. der UVP nach Art. 10a USG unterstellt. Auf den Wortlaut von Art. 10a Abs. 2 USG bezogen, haben solche Schwellen- werte die Funktion, innerhalb einer Anlagenkategorie diejenigen Anlagen zu bezeichnen, die sich gewöhnlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen vorschriftskonform realisieren lassen. Unter dem Begriff der Anlage gemäss Art. 7 Abs. 7 USG kann – je nach Regelungszusammen- hang – eine Einzelanlage, eine Gesamtanlage oder eine räumlich und funktional zusammenhän- gende Mehrzahl von Anlagen zu verstehen sein. Art. 8 USG und das diesem zugrundeliegende Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise verlangen eine gesamthafte Beurteilung aller Anla- gen, die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als Gesamtan- lage erscheinen. Daraus wird gefolgert, dass sich die UVP-Pflicht auf alle Teile erstrecken muss, die zusammen eine Gesamtanlage in diesem Sinn bilden. Die Umweltrechtskonformität eines Pro- jekts ist mithin unter Einbezug aller Teilvorhaben zu prüfen, die hinreichend eng zusammenhän- gen. Dagegen darf ein einzelnes Vorhaben dann isoliert beurteilt werden, wenn dessen alleinige Verwirklichung zweckmässig erscheint und gleichzeitig die Ausführung weiterer damit zusammen- hängender Projekte ungewiss ist. In diesem Fall sind bei der späteren Beurteilung weiterer Vor- haben die Umweltauswirkungen der bereits realisierten Anlage einzubeziehen. Die UVP-Pflicht besteht, sofern die Anlagen, welche zusammen den Schwellenwert überschreiten, sich funktionell ergänzen, wogegen bei funktioneller Unabhängigkeit der Anlagen der rechtliche Ansatz der Pro- jekt-UVP einer Zusammenrechnung entgegensteht. Da eine UVP jeweils projektbezogen erfolgt, ist der Einheitscharakter von verschiedenen Vorhaben, die von unterschiedlichen Bauherrschaften errichtet werden, nicht leichthin anzunehmen. Erforderlich ist jedenfalls eine gemeinsame Orga- nisation und Ziel- bzw. Zwecksetzung, wogegen gemeinsame umwelt- und planungsrechtliche Vorgaben der Behörden allein nicht genügen. Zur Frage, was in den Kostenvoranschlag gemäss Ziff. 30.2 Anhang UVPV einzubeziehen ist, besteht keine gefestigte Praxis, ebenso wenig zur Abgrenzung von Teilprojekten des Wasserbaus. 51 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 52 Verordnung des Bundesrats vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) 26/33 BVD 140/2021/12 Als Vollzugshilfe dient das UVP-Handbuch des Bundesamts für Umwelt (BAFU)53. Dessen Modul 2 befasst sich mit der UVP-Pflicht von Anlagen. Ausser beim Wasserbau wird die UVP-Pflicht nur bei Anlagen des Schienenverkehrs mit Ausnahme neuer Eisenbahnlinien von der Höhe des Kos- tenvoranschlags abhängig gemacht (Ziff. 12 Anhang UVPV). Gemäss UVP-Handbuch bemisst sich die Höhe des Kostenvoranschlags bei Anlagen des Schienenverkehrs unter Einbezug aller zusammenhängenden Teilprojekte (Ziff. 2.2 S. 5). Für alle eng zusammengehörenden Anlagen ist die Frage nach der UVP-Pflicht gesamthaft zu beurteilen (Ziff. 2.3.1). Sollen mehrere gleichartige Anlagen neu erstellt werden und besteht zwischen ihnen ein räumlicher und funktioneller Zusam- menhang, so sind diese Anlagen bezüglich ihrer UVP-Pflicht gesamthaft zu beurteilen. Für linien- förmige Vorhaben (z.B. Eisenbahnlinien, Strassen, wasserbauliche Massnahmen) fragt sich re- gelmässig, wann und wie etappiert werden darf und wann eine Gesamtanlage vorliegt, die als Ganzes zu beurteilen ist. Soll eine Anlage neu erstellt werden, die keinem Anlagetyp entspricht, welcher der UVP unterliegt, und steht diese Anlage in einem räumlichen und funktionellen Zusam- menhang mit einer projektierten UVP-pflichtigen Anlage, so ist die an sich nicht UVP-pflichtige Anlage in die UVP einzubeziehen (Ziff. 2.3.2).54 c) Gemäss Technischem Bericht beläuft sich der Kostenvoranschlag der vorliegenden 2. Aus- bauetappe des Hochwasserschutzes Rübeldorf auf CHF 7 602 000.–. Die Genauigkeit des Kos- tenvoranschlags wird mit 10 % angegeben, die Preisbasis ist Juni 2014. Im Kostenvoranschlag enthalten sind neben den Kosten für die Massnahmen aus dem Wasserbauplan auch die Kosten für die beiden Brückenbauten, die Gegenstand der kommunalen Überbauungsordnung sind.55 Der Kostenvoranschlag für die 1. Ausbauetappe des Hochwasserschutzes Rübeldorf (Geschiebes- ammler beim Holzlagerplatz) sah Kosten in Höhe von CHF 2.1 Mio. vor, effektiv fielen Kosten in Höhe von CHF 1.85 Mio. an.56 Somit belaufen sich die Kosten gemäss den Kostenvoranschlägen auf CHF 9 702 000.–. Berücksichtigt man für die 1. Ausbauetappe die effektiv angefallenen Kos- ten, betragen die Gesamtkosten CHF 9 452 000.–. Beide Beträge liegen unter dem Schwellenwert von CHF 10 Mio. d) Hinsichtlich des Schwellenwerts von CHF 10 Mio. ist gemäss UVPV ausdrücklich auf den Kostenvoranschlag abzustellen. Offen bleibt damit die Frage, inwiefern die Teuerung zu berück- sichtigen ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Kostensteigerung infolge Bauteue- rung keinen Einfluss auf die Umweltauswirkungen eines Vorhabens hat. Insofern besteht kein Anlass, den Kostenvoranschlag im Verlaufe eines Verfahrens im Hinblick auf den UVP-Schwel- lenwert der Teuerung anzupassen. Für den relevanten Zeitpunkt betreffend Höhe des Kostenvoranschlags ist daher darauf abzustel- len, wann der Entscheid über die UVP-Pflicht gefällt wird. Ein genauer Zeitpunkt für diesen Ent- scheid wird in den gesetzlichen Vorgaben zur UVP nicht genannt, er muss daher aus den übrigen Bestimmungen abgleitet werden. Wer eine UVP-pflichtige Anlage errichten will, muss bei der Pro- jektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt (UVB) erstellen (Art. 7 UVPV). Dazu muss der Gesuchsteller zunächst eine Voruntersuchung und ein Pflichtenheft erarbeiten (Art. 8 Abs. 1 UVPV). Nachdem die zuständige Umweltschutzfach- stelle zum Pflichtenheft Stellung genommen hat (Art. 8 Abs. 2 UVPV), erfolgt die Hauptuntersu- chung mit der Erstellung des UVB, sofern nicht die Voruntersuchung bereits als UVB genügt (Art. 8a und 9 UVPV). Der UVB ist anschliessend öffentlich aufzulegen (Art. 15 Abs. 1 UVPV). Diese öffentliche Auflage des UVB erfolgt so früh wie möglich, spätestens zusammen mit der 53 www.bafu.admin.ch > Themen > Umweltverträglichkeitsprüfung 54 VGE 2015/167 vom 25. April 2017 E. 3 55 Technischer Bericht S. 80 56 Gesamtentscheid des TBA vom 12. August 2021 S. 5 27/33 BVD 140/2021/12 Publikation des Projekts im massgeblichen Verfahren, hier also der öffentlichen Auflage des Was- serbauplans (Art. 5 Abs. 2 KUVPV57). Der Entscheid über die UVP-Pflicht muss somit bereits im Rahmen der Vorprüfung gefällt werden, weil der Gesuchsteller im Falle einer UVP-Pflicht anschliessend das Pflichtenheft erarbeiten und der zuständigen Umweltschutzfachstelle zur Stellungnahme einreichen muss. Im vorliegenden Fall wurde die Vorprüfung mit der Leitverfügung des OIK I vom 3. Januar 2013 eingeleitet, anläss- lich einer Sitzung vom 1. Mai 2013 wurden die noch offenen Punkte aus der Vorprüfung bereinigt. Der Kostenvoranschlag basiert auf der Preisbasis April 2014, also einer nach der Vorprüfung ak- tuellen Preisbasis. Somit kann zur Prüfung der UVP-Pflicht auf den Kostenvoranschlag aus dem Technischen Bericht abgestellt werden, eine Teuerung ist nicht zu berücksichtigen. Diese Ansicht vertrat auch das Amt für Umwelt und Energie (AUE), die zuständige kantonale Umweltschutzfach- stelle nach Art. 12 Abs. 1 UVPV (Art. 3 KUVPV) in einem früheren Verfahren.58 Der Kostenvoran- schlag aus dem Technischen Bericht liegt unterhalb des Schwellenwerts von CHF 10 Mio. Im Übrigen würde die Teuerung hier ohnehin keine Rolle spielen. Die Massnahmen der 1. Aus- bauetappe wurden bereits ausgeführt und die entsprechenden Kosten in Höhe von CHF 1.85 Mio. sind bereits angefallen. Darauf gibt es folglich keine Teuerung zu berücksichtigen. Gemäss Ver- nehmlassung des TBA vom 15. Oktober 2021 betrug die Teuerung zwischen April 2014 und April 2021 (Einreichung des Wasserbauplans zur Genehmigung) rund 3.5 %. Unter Berücksichtigung der Teuerung belaufen sich die Kosten für die 2. Ausbauetappe inklusive den Brückenbauten so- mit auf CHF 7 868 070.– und die Gesamtkosten auf CHF 9 718 070.–. Auch dies liegt unterhalb des Schwellenwerts von CHF 10 Mio. e) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist die im Voranschlag angegebene Kostengenauigkeit von 10 %. Diese Prognosesicherheit beinhaltet nicht nur mögliche Mehrkosten von 10 %, sondern ebenso die Möglichkeit von entsprechenden Minderkosten – bei der 1. Ausbauetappe lagen die effektiven Kosten denn auch gut 10 % unter- halb der veranschlagten Kosten. Würden einseitig nur möglichen Mehrkosten berücksichtigt, würde dies faktisch eine Absenkung des Schwellenwerts bedeuten. Bereits Vorhaben mit ge- schätzten Kosten von CHF 9.09 Mio. unterlägen der UVP-Pflicht.59 f) Für die UVP-Pflicht nicht zu berücksichtigen sind grundsätzlich die nach dem Unwetterer- eignis im Jahr 2010 vorgenommenen Not- beziehungsweise Sofortmassnahmen. Diese dienten der Bewältigung eines Hochwasserereignisses im Sinne der Wiederherstellung des vormaligen Zustands (Freilegung des Bachlaufs, Abtransport von Geschiebe und Schwemmholz, Sohlen- und Ufersicherung, Instandsetzung von Strassen, Sicherungsholzerei), nicht der Vereitelung eines Hochwasserereignisses. Nicht zu beanstanden ist daher insbesondere, dass die Kosten der als Sofortmassnahme bereits ausgeführten Erschliessungsstrasse ins Chalberhönital inklusive neue Brücke über den Chalberhönibach im Gussetli nicht im Kostenvorvoranschlage enthalten sind. Dabei handelt es sich um den Ersatz der durch das Hochwasser im Jahr 2010 zerstörten alten Strasse entlang des Chalberhönitals. Als reine Ersatzbauten dienen sie nicht dem Hochwasser- schutz und stehen folglich in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Wasserbauplanver- fahren. Hinsichtlich den von den Beschwerdeführerinnen erwähnten Uferblocksätzen ergibt sich aus dem Technischem Bericht (S. 61), dass die im Rahmen der Sofortmassnahmen im Herbst/Winter 2010 im Rübeldorf erstellten Uferblocksätze nach Möglichkeit bestehen bleiben und bei tieferliegender 57 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KUVPV, BSG 820.111) 58 Siehe Entscheid der BVE 140/2013/8 vom 25. März 2014 E. 2.b 59 In diesem Sinn auch bereits Entscheid der BVE 140/2013/8 vom 25. März 2014 E. 2.e 28/33 BVD 140/2021/12 Sohle nach Bedarf unterfangen werden. Einer Berücksichtigung dieser Arbeiten im Rahmen der Prüfung der UVP-Pflicht steht damit schon alleine der Umstand entgegen, dass diese Blöcke nur «nach Möglichkeit» bestehen bleiben, also nicht sicher ist, ob dies tatsächlich der Fall sein wird. Zudem müssen diese Blöcke, sofern sie denn bestehen bleiben können, bei tiefer liegender Sohle nach Bedarf unterfangen werden. Somit ist nicht klar, ob sich aus einer Weiterverwendung der Blöcke finanziell überhaupt eine Einsparung ergibt. Folglich bleibt es dabei, dass der Schwellen- wert für die UVP-Pflicht hier nicht überschritten wird. 11. Parteikostenersatz im Einspracheverfahren a) Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe die Parteikosten für die beiden Ein- spracheverfahren zu tief angesetzt. Hinsichtlich des ersten Einspracheverfahrens sei nicht nach- vollziehbar, weshalb Drittaufwände gesamthaft abzuziehen seien und das Verfahren nur einen leicht überdurchschnittlichen Zeitaufwand benötige. Für einen Abzug von Drittaufwände im Rah- men der Parteikostenentschädigung gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Drittleistungen hätten aus einer Stellvertretersituation resultiert und wären bei Anwesenheit des unterzeichnenden An- waltes genau gleich angefallen. Aufgrund der unterlassenen Koordination zwischen dem Wasser- bauplanverfahren und dem Verfahren zum Erlass der UeO hätten sich die Beschwerdeführerinnen gezwungen gesehen, sich doppelspurig in zwei vollständig separaten Verfahren, zur Wehr zu set- zen. Dadurch sei nicht nur der Zeitaufwand, sondern auch der administrative Aufwand massiv erhöht worden. Folglich habe es sich beim vorliegenden Verfahren um ein überdurchschnittliches Verfahren mit erhöhtem Zeitaufwand gehandelt. Daher sei die eingereichte Honorarnote nicht überhöht und die Parteikosten entsprechend zu entschädigen. Hinsichtlich des zweiten Einspracherfahrens seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz weder der gebotene Zeitaufwand noch die Schwierigkeit des Verfahrens und die Tragweite der Angelegen- heit eher unterdurchschnittlich gewesen. Die verweigerte Koordination gemäss Art. 25a RPG und Art. 9 KoG seien adäquat kausal für die hohen Parteikosten gewesen. Zudem habe die Einwoh- nergemeinde Saanen als Planauflagebehörde sich aktenkundig rechtsbehindernd bei der Akten- einsicht verhalten und dadurch Zusatzkosten von CHF 1000.– verursacht. Schliesslich habe die Vorinstanz durch ihre unübersichtliche und verwirrungsstiftende Verfahrensführung den Aufwand für die rechtsuchenden Beschwerdeführerinnen selbst auch unnötig erhöht. Daher sei ihnen der volle im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand zu ersetzen. b) Gemäss Art. 107 Abs. 2 und 3 VRPG wird das Einspracheverfahren kostenlos durchgeführt und es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz. Allerdings hat für das erstinstanzliche Ver- fahren auf Erteilung des Enteignungsrechtes oder auf Feststellung des Umfanges der Abtretungs- pflicht in der Regel der Enteigner die Verfahrenskosten zu tragen und dem Enteigneten in ange- messenem Umfang die Parteikosten zu ersetzen (Art. 38 Abs. 1 Gesetz über die Enteignung). Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikos- tenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden (Art. 41 Abs. 1 KAG60). Verwal- tungsbehörden werden dabei nicht genannt. Dementsprechend ist in Kapitel 3 PKV61 die Bemes- sung des Parteikostenersatzes in Verwaltungsrechtssachen geregelt, wobei nur Beschwerde- und Klageverfahren, nicht aber erstinstanzliche Verwaltungsverfahren genannt werden. Diese nicht Berücksichtigung von Verwaltungsverfahren dürfte dem Umstand geschuldet sei, dass in Verwal- tungsverfahren in der Regel kein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht. Bei der Frage, was 60 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 61 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 29/33 BVD 140/2021/12 unter «angemessenem Umfang» bei der Bemessung des Parteikostenersatzes im erstinstanzli- chen Verfahren auf Erteilung des Enteignungsrechtes zu verstehen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 Gesetz über die Enteignung), kann daher dennoch sinngemäss auf die Regelung in Kapitel 3 PKV zurück- gegriffen werden. Da die Erteilung des Enteignungsrechts keinen bestimmten Streitwert hat, kann demnach gemäss Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 PKV von einem Honorar von CHF 400.– bis 11 800.– ausgegangen werden. Sind bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt (Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 PKV). Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). c) Im angefochtenen Entscheid vom 12. August 2021 wurde die Beschwerdegegnerin ver- pflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das erste Einspracheverfahren CHF 3400.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zu ersetzen. Demgegenüber belief sich die Kostennote des Par- teianwalts der Beschwerdeführerinnen vom 7. August 2017 auf CHF 13 446.75. Die Vorinstanz hat die Kürzung unter anderem damit begründet, dass der Parteianwalt gemäss einer Zwischen- rechnung CHF 6936.– an eine andere Kanzlei überwiesen habe, dieser Drittaufwand aber nicht berücksichtigt werden könne. Für einen solchen Abzug von Drittaufwand besteht jedoch kein An- lass. Es war dem Parteianwalt freigestellt, ob er sämtliche Leistungen selber erbringen oder ge- wisse Leistungen extern einkaufen will. Allerdings muss er sich diese eingekauften Leistungen anrechnen lassen, das heisst der angemessene Umfang der zu ersetzenden Parteikosten umfasst auch den eingekauften Drittaufwand. Nicht überzeugend ist das Argument der Beschwerdeführerinnen, aufgrund der unterlassenen Ko- ordination zwischen dem Wasserbauplanverfahren und dem Verfahren zum Erlass der UeO hätten sich die Beschwerdeführerinnen gezwungen gesehen, sich doppelspurig in zwei vollständig sepa- raten Verfahren, zur Wehr zu setzen. Einerseits hat sich gezeigt, dass keine Verletzung der Ko- ordinationspflicht vorliegt (siehe oben Erwägung 3). Andererseits konnten die Beschwerdeführe- rinnen ihren Aufwand in beiden Verfahren geltend machen (was sie auch getan haben), womit die Doppelspurigkeit entsprechend abgegolten wurde und sie daraus insofern keinen Nachteil erlitten haben. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass bei Planungen mit Enteignungsrecht die besondere Kos- tenreglung des Enteignungsrechts im erstinstanzlichen Verfahren nur insoweit gilt, als die Geneh- migungsbehörde Fragen zu prüfen hat, die in direktem Zusammenhang mit der Enteignung ste- hen. Für Vorbringen, die sich unabhängig von den zu beurteilenden Enteignungsvoraussetzungen gegen ein Projekt als solches richten, gilt die Kostenbefreiung nicht. Auch Parteikosten können nur in dem Umfang zugesprochen werden, als sie in direktem Zusammenhang mit der Bestreitung des Enteignungsrechts stehen. Anspruch auf Parteikostenersatz besteht im Übrigen nur für das Einspracheverfahren, nicht jedoch für das Mitwirkungsverfahren, das der öffentlichen Planauflage vorausgeht.62 Die Kostennote des Parteianwalts vom 7. August 2017 umfasste Aufwand ab dem 20. Oktober 2014, die öffentliche Auflage erfolgte jedoch erst ein halbes Jahr später am 15. April 2015. In diesem Rahmen reduziert sich der Anspruch auf Parteikostenersatz. Vor allem aber sah der Land- erwerbsplan aus dem ersten Einspracheverfahren lediglich die vorübergehende Benutzung je ei- nes Teils der beiden Parzellen Nrn. N.________ und H.________ vor. Soweit ersichtlich haben sich die Beschwerdeführerinnen dagegen nicht zur Wehr gesetzt. Ihre Kritik richtete sich vielmehr 62 Vortrag vom 30. Juni 1999 des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Revision des Gesetzes über die Enteig- nung, S. 4; siehe auch BVR 1998 S. 163. 30/33 BVD 140/2021/12 gegen gewisse bauliche Massnahmen des Wasserbauplans unabhängig von einer Enteignung. Insofern bestand kein Anspruch auf Parteikostenersatz. Unter diesen Umständen waren die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses, soweit die Enteignung überhaupt zur Diskussion stand, als klar unterdurchschnittlich zu wer- ten. Selbst wenn der in der Sache gebotene Zeitaufwand gemäss angefochtenem Gesamtent- scheid leicht überdurchschnittlich war, erscheint die von der Vorinstanz gesprochene Parteikos- tenentschädigung von CHF 3400.– damit als angemessen. Diese Rüge ist unbegründet. d) Im angefochtenen Entscheid vom 12. August 2021 wurde die Beschwerdegegnerin ver- pflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das zweite Einspracheverfahren CHF 4000.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zu ersetzen. Demgegenüber belief sich die Kostennote des Par- teianwalts der Beschwerdeführerinnen vom 29. April 2021 auf CHF 13 503.45. Die Vorinstanz hat die Kürzung unter anderem damit begründet, dass in der Kostennote auch Aufwendungen und Kosten für die Beschaffung von Kopien der aufgelegten Akten sowie die Einforderung einer Kos- tenverfügung bei der Gemeinde Saanen enthalten seien; diese Positionen hätten mit dem vorlie- genden Verfahren in enteignungsrechtlicher Hinsicht keinen Zusammenhang. Zudem sei der Rechtsvertreter mit der Sache bereits vertraut gewesen und hätten sich die sich stellenden Rechtsfragen auf die Frage des Rechtserwerbs beschränkt. Auch für das zweite Einspracheverfahren nicht überzeugend ist das Argument der Beschwerde- führerinnen, die verweigerte Koordination des Wasserbauplanverfahrens und des Verfahrens zum Erlass der UeO sei adäquat kausal für die hohen Parteikosten gewesen. Wie bereits erläutert, liegt keine Verletzung der Koordinationspflicht vor und haben die Beschwerdeführerinnen dadurch auch keinen Nachteil erlitten. Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe durch ihre unübersichtliche und ver- wirrungsstiftende Verfahrensführung den Aufwand für die rechtssuchenden Beschwerdeführerin- nen selbst unnötig erhöht, wird nicht konkret begründet. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Ver- fahrensführung bei den Beschwerdeführerinnen unnötigen Aufwand verursacht hätte. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Parteianwalt mit der Sache aufgrund des ersten Einspracheverfahrens und dem ersten Beschwerdeverfahren vor der BVE mit der Sache bereits eingehend vertraut war. Für das zweiten Einspracheverfahren wurde lediglich der Landerwerbsplan überarbeitet, wobei auch mit diesem kein Grundeigentum enteignet wird. Auf der Parzelle Nr. N.________ ist nach wie vor ein Teil zur vorübergehenden Beanspru- chung vorgesehen. Zusätzlich wird ein kleiner Teil mit einer dauernden Dienstbarkeit belastet, wobei sich dieser Teil grundsätzlich im Gewässerraum befindet, in dem ohnehin erhebliche Nut- zungseinschränkungen gelten. Auf der Parzelle Nr. H.________ wird ein Teil mit einer dauernden Dienstbarkeit belastet, der ebenfalls grundsätzlich im Gewässerraum liegt, eine vorübergehende Beanspruchung ist nicht mehr vorgesehen. Somit handelt es sich um Eigentumseingriffe von ge- ringer Tragweite (siehe oben Erwägung 9.e). Unter diesen Umständen waren der in der Sache gebotene Zeitaufwand, die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Prozesses, soweit die Enteignung zur Diskussion stand, als ins- gesamt unterdurchschnittlich zu werten. Daher erscheint die von der Vorinstanz gesprochene Par- teikostenentschädigung von CHF 4000.– als angemessen. Dies selbst dann, wenn man die Aus- lagen von CHF 950.– im Zusammenhang mit der Akteneinsicht bei der Gemeinde Saanen berück- sichtigt. Insgesamt erhalten die Beschwerdeführerinnen eine Parteikostenentschädigung von CHF 7500.– für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, was auch dann noch als angemessen zu betrachten ist, wenn darin Auslagen in der Höhe von CHF 1415.55 (CHF 350.75 in der Kosten- 31/33 BVD 140/2021/12 note vom 7. August 2017 [anteilmässig] und CHF 1064.80 in der Kostennote vom 29. April 2021) enthalten sind. Damit verbleibt unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ein Honorar von gut CHF 5500.–, was angesichts der gesamten Umstände angemessen ist. e) Demzufolge erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des TBA vom 12. Au- gust 2021 wird bestätigt. Auf die von den Beschwerdeführerinnen beantragte Edition der Akten des AGR und des Verwaltungsgerichts betreffend UeO "Hochwasserschutz Rüebeldorf" konnte mangels Relevanz verzichtet werden. 12. Kosten im Beschwerdeverfahren a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Gebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV63). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf CHF 2200.– festgelegt. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertig- ten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens gelten die Beschwerdeführerinnen als unterliegende Partei. Sie haben daher die Verfah- renskosten zu tragen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben somit keinen An- spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind zwar Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstan- den, da sie anwaltlich vertreten war (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b haben im Beschwerdeverfahren aber in der Regel keinen Anspruch auf Parteikos- tenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Als Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG gelten Organe der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, soweit diese dem Gemeindege- setz unterstellt sind. Die Beschwerdegegnerin ist dem Gemeindegesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 1 Bst. i GG64). Sie hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Da sie vorlie- gend als Planungsträgerin hoheitlich auftritt und auch sonst keine Gründe für einen ausnahms- weisen Anspruch vorliegen,65 bleibt es bei diesem Grundsatz. Die Beschwerdegegnerin hat in ih- rer Beschwerdeantwort denn auch keinen Antrag auf Parteikostenersatz gestellt. Demzufolge wer- den keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 63 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 64 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) 65 Siehe Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 37 ff. (insbesondere N. 38 und 40) 32/33 BVD 140/2021/12 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtent- scheid des TBA vom 12. August 2021 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden den Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher G.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt A.________ und Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), im Haus - Einwohnergemeinde Saanen, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I), Schorenstrasse 39, 3645 Gwatt (Thun), zur Kenntnis, per Mail - Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, zur Kenntnis (100.2019.238) Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 33/33