3. Die Verfügung des TBA OIK II vom 19. Februar 2020 wird bestätigt. 4. Dem Beschwerdeführer 1 werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 5/7 BVD 140/2020/5 6/7 BVD 140/2020/5