Der Beschwerdeführer 1 hat Verfahrenskosten in der Höhe von Fr 200.00 zu tragen (Art. 103 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 21 Abs. 1 und 3 GebV15). Die Beschwerdeführerin 2 wäre an sich ebenfalls kostenpflichtig. Kommunalen Behörden werden jedoch Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die übrigen Verfahrenskosten trägt deshalb der Kanton. c) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen.