Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 muss deshalb abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt werden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die bei den beiden Fussgängerstreifen identifizierten Sicherheitsdefizite mit geeigneten Massnahmen behoben werden müssen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. 3. Kosten a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht eingetreten werden kann und dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Beschwerdeführenden.