d) Das Gutachten der Firma A.________ AG erscheint nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Da entlang der Thunstrasse kein Zentrumscharakter erkennbar ist und die durchleitende Funktion des motorisierten Individualverkehrs dominiert, lässt sich aufgrund des Gutachtens nicht belegen, dass eine Weiterführung der Tempo-30-Zone über die Liegenschaft Thunstrasse 1 hinaus bis östlich der Liegenschaft Thunstrasse 22 nötig, zweck- und verhältnismässig wäre. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit sind somit auf diesem Strassenstück nicht erfüllt. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 muss deshalb abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt werden.