b) Der Bundesrat legte die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts auf 50 km/h fest (Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV9 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG). Die zulässige Geschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens heraboder heraufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 SVG). Die Herabsetzung ist nach Art.