In seiner Stellungnahme vom 24. April 2020 zur Frage seiner Beschwerdelegitimation hält er fest, er sei von der umstrittenen Verkehrsmassnahme persönlich nicht besonders berührt. Sein besonderes Interesse bestehe darin, dass eine Lösung gefunden werde, die die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer offensichtlich und merklich erhöhe. Seiner Ansicht nach reiche dazu die Einführung von Tempo 30 nicht aus, um bauliche Mängel zu beheben. Der Beschwerdeführer 1 macht somit keine eigenen schutzwürdigen Interessen geltend, weshalb auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.