Die Rechtsmittelbehörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdelegitimation gegeben ist. Die besondere, beachtenswerte Beziehungsnähe ist aber grundsätzlich von den Beschwerdeführenden selbst darzulegen und nachzuweisen.7 Der Beschwerdeführer 1 wohnt etwa 4 km Luftlinie entfernt vom Zentrum von Schwarzenburg. Er ist somit von der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit nicht als Anwohner betroffen. In seiner Stellungnahme vom 24. April 2020 zur Frage seiner Beschwerdelegitimation hält er fest, er sei von der umstrittenen Verkehrsmassnahme persönlich nicht besonders berührt.