3. Das Rechtsamt der BVD, das die Beschwerdeverfahren leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Zudem gab es dem Beschwerdeführer 1 Gelegenheit, den Nachweis zur Beschwerdebefugnis zu erbringen. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 14. April 2020 beantragte der OIK II sinngemäss die Abweisung der Beschwerden. Die umstrittene Verkehrsbeschränkungsverfügung sei gestützt auf den Bericht der A.________ AG «Schwarzenburg Zweckmässigkeit Einführung Tempo 30 im Ortskern» vom 11. Dezember 2019 erfolgt. Die Massnahmen würden einen massgeblichen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für Velofahrende und Zufussgehende leisten.