rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat keine Anträge gestellt und gilt daher weder als unterliegend noch als obsiegend. Die Beschwerdeführerin hat folglich die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV30).