Somit ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Die Höhe ihres prozentualen Anteils an den Verhaltensstörerkosten und die entsprechende Berechnung gestützt auf die Betriebsdauer und die verwendete Menge PER wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und ist daher nicht zu prüfen. 5. Verfahrenskosten a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände 27 Verordnung des Bundesrats vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) 28 Siehe Anhang 1 der Verordnung des UVEK vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen