Der 2018/2019 festgestellte Rückgang in der GWM2 von 77 und 19 µg/l und in der GWM3 von 44 und 6.5 µg/l könnte auch eine Folge der Betriebsaufgabe durch die Beschwerdeführerin gewesen sei. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aus den gemessenen PER-Konzentrationen nicht geschlossen werden kann, dass im Betrieb der Beschwerdeführerin keine Verunreinigungsquelle vorhanden waren. Dementsprechend unhaltbar ist auch der Schluss der Beschwerdeführerin, die Verunreinigung von Boden und Grundwasser sei ausschliesslich vor der Betriebsübernahme durch die Beschwerdeführerin 2003 geschehen.