Daran ändert auch nichts, dass von den drei Proben vom 17. August 2015 diejenige im Ablauf der Kanalisation die geringste PER-Konzentration aufwies. Die Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2020, dies lasse vermuten, dass die Werte im Becken und im Untergrund der Maschine auf die hohen Konzentrationen im umliegenden Erdreich, welche vor 2003 entstanden seien, zurückgeführt werden müssten, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Beschwerdeführerin begründet nicht näher, weshalb aus dem täglichen Betrieb zwingend in der Kanalisation die höchste Konzentration zu erwarten wäre, zumal die drei gemessenen Werte ohnehin nahe beieinanderlagen.