Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, nach den physikalischen Gesetzen des Ausgleichs der Konzentrationen in Flüssigkeiten habe wegen des undichten Stapelbeckens eine Diffusion von aussen nach innen stattgefunden, kann grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen des AWA in Ziff. 3, Absatz 5, der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach wurden im Jahr 2013 in der aus einer Tiefe von 1.9 bis 2.0 m direkt neben dem Stapelbecken aus der Sondierung RKS2 entnommenen Feststoffproben nur eine sehr geringe PER-Konzentration nachgewiesen. Schon alleine deshalb sei die Diffusionstheorie nicht haltbar.