Abgesehen davon, dass dieser Grenzwert beim Wasser aus dem Stapelbecken, das in den Untergrund gelangt ist, überschritten wurde, geht es im vorliegenden Zusammenhang nicht um die Trinkwasserqualität, weshalb dieser Grenzwert irrelevant ist. Ebenso wenig anwendbar ist der Konzentrationswert für PER gemäss Anhang I AltlV, dieser dient einzig der Beurteilung der Einwirkung von belasteten Standorten auf die Gewässer und nicht der qualitativen Beurteilung industrieller oder gewerblicher Abwässer.