Es stimmt zwar, dass der Summengrenzwert für flüchtige Halogenkohlenwasserstoffe von 10 µg/l für die chemischen Anforderungen an Trinkwasser aus Anhang 2 TBDV26 in den Proben aus dem Leitungsnetz nicht überschritten wurde. Abgesehen davon, dass dieser Grenzwert beim Wasser aus dem Stapelbecken, das in den Untergrund gelangt ist, überschritten wurde, geht es im vorliegenden Zusammenhang nicht um die Trinkwasserqualität, weshalb dieser Grenzwert irrelevant ist.