f) Dieses PER-belastete Wasser war entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht nur unbedeutend belastet. Die Aussage der Beschwerdeführerin, bei Kontrollen im Jahr 2015 seien nur minime Spuren von PER deutlich unterhalb der Grenzwerte gefunden worden, ist missverständlich. Es stimmt zwar, dass der Summengrenzwert für flüchtige Halogenkohlenwasserstoffe von 10 µg/l für die chemischen Anforderungen an Trinkwasser aus Anhang 2 TBDV26 in den Proben aus dem Leitungsnetz nicht überschritten wurde.