Mit E-Mail vom 23. August 2016 informierte die Beschwerdeführerin das AWA über die verlangte Reparatur des Stabelbeckens (Reparatur der undichten Stelle und Erneuerung der Beckenbeschichtung).25 Dies rund ein Jahr nachdem anlässlich der Betriebskontrolle die Undichtigkeit des Stapelbeckens festgestellt worden war und rund neun Monate nach Ablauf der Frist für die entsprechende Reparatur. Gemäss Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. September 2020 wurde die Frist für die Instandstellung des Beckens aber dennoch eingehalten.