Bei zwei Probenahmen vom 12. Dezember 2018 und 28. Februar 2019 ergab die Grundwasseruntersuchung eine PER-Konzentration in der GWM2 von 77 und 19 µg/l und in der GWM3 von 44 und 6.5 µg/l. Da somit in drei der vier analysierten Grundwasserproben aus den Abstrombohrungen GWM2 und GWM3 der geltende Grenzwert hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers für einen Überwachungsbedarf überschritten war, wurde der Standort Nr. I.________ als überwachungsbedürftiger belasteter Standort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. a AltlV klassiert. Gleichzeitig wurde noch einmal die GWM1 beprobt, wobei die Grundwasseruntersuchung vom 12. Dezember 2018 eine PER-Konzentration von 2'350 µg/l und die Untersu-