Ein belasteter Standort im Gewässerschutzbereich üB ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig bei einer PER-Konzentration im Abstrombereich unmittelbar beim Standort von über 16 µg/l (Art. 9 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Anhang 1 AltlV) und sanierungsbedürftig bei einer PER-Konzentration im Abstrombereich unmittelbar beim Standort von über 80 µg/l (Art. 9 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Anhang 1 AltlV).