Dies legten auch die in den Jahr 2014 und 2019 im direkt an das Stapelbecken grenzenden Erdreich gemessenen PER-Werte nahe. Aus dem Umstand, dass sich die PER- Konzentration im Erdreich seit der Betriebsaufnahme durch die Beschwerdeführerin über die Jahre deutlich verringert habe, könne geschlossen werden, dass im Betrieb der Beschwerdeführerin keine Verunreinigungsquelle vorhanden gewesen sei. Die Verunreinigung von Boden und Grundwasser sei ausschliesslich vor der Betriebsübernahme durch die Beschwerdeführerin 2003 geschehen. Die Vorinstanz habe die Kausalität des Verhaltens der Beschwerdeführerin für die Verunreinigung mit PER nicht nachgewiesen.