a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe umgehend nach der Standortübernahme im Jahr 2003 die seit Beginn verwendeten Maschinen ersetzt und Stahlauffangwannen und Aktivkohlefilter installiert. Damit habe sie nach Treu und Glauben und dem damaligen neusten technischen Stand alles Zumutbare zur Vermeidung von Kontaminierungen des Bodens und Grundwassers getan. Dementsprechend seien bei Kontrollen im Jahr 2015 nur minime Spuren von PER deutlich unterhalb der Grenzwerte gefunden worden. Im Übrigen liessen sich die gemessenen PER-Konzentrationen aus den betrieblichen Zusammenhängen nicht erklären.