Ebenso unbegründet ist der Vorwurf, die zuständige Stelle des Kantons habe das Altlastensanierungsverfahren zu zögerlich geführt, zumal dies von vornherein keine Verantwortlichkeit des Kantons für den belasteten Standort begründen könnte. Folglich können dem Kanton Bern keine Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung des belasteten Standorts Nr. I.________ als Verhaltens- oder Zustandsstörer auferlegt werden. Er trägt lediglich die Kostenanteile derjenigen Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. 4. Kostenverteilung