f) Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die für den Gewässerschutz zuständige Stelle des Kantons Bern habe während 30 Jahren den massiv umweltgefährdenden Zustand wissentlich geduldet, ist somit unbegründet. Eine rechtswidrige Verletzung einer Aufsichtspflicht, die den Kanton Bern als Verursacher in Frage kommen liesse, ist nicht erkennbar. Ebenso unbegründet ist der Vorwurf, die zuständige Stelle des Kantons habe das Altlastensanierungsverfahren zu zögerlich geführt, zumal dies von vornherein keine Verantwortlichkeit des Kantons für den belasteten Standort begründen könnte.