Aufgrund der zahlreichen Standorte, die für einen Eintrag in den Kataster in Frage kamen, ist nicht zu beanstanden, dass der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 2004 über den bevorstehenden Katastereintrag informiert wurde. Aufgrund der zahlreichen im Kataster eingetragenen belasteten Standorte und dem erheblichen Aufwand, der mit den entsprechenden Untersuchungen dieser Standorte verbunden ist, ist auch der weitere zeitliche Verfahrensverlauf nicht zu beanstanden. Die grosse Anzahl belasteter Standorte lässt sich aus personellen, zeitlichen und finanziellen 12 Beilage 2 zur Vernehmlassung des AWA vom 17. April 2020 13 Vorakten pag. 118 14 Vorakten pag. 117